Immissionsschutz

Immissionen (Einträge) im Sinne des Umweltschutzes sind Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und nicht ionisierende Strahlen (z.B. Mobilfunk), die auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter einwirken. Jede Immission hat ihren Ausgangspunkt in einer Emission (Austrag). Diese können einerseits vom Menschen verursacht werden, aber auch natürlichen Ursprungs sein.
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- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Energiebedarf Thüringens bis zum Jahr 2040 bilanziell durch einen Mix aus Erneuerbaren Energien aus eigenen Quellen decken zu können (§ 4 Abs. 1 Thüringer Klimagesetz). Deshalb müssen die Erneuerbaren Energien stärker ausgebaut werden.
Für die meisten Vorhaben zum Ausbau der Erneuerbarer Energien und zur Transformation der Wirtschaft sind immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Wirtschaft hat in diesem Zusammenhang hohe Erwartungen an die Verwaltung. Die Verfahren sollen deutlich schneller, transparenter und rechtssicherer werden. Die Verwaltung muss in diesem Prozess zuverlässiger Partner der Wirtschaft sein. Gleichzeitig hat die Verwaltung die umweltrechtlichen Standards einzuhalten.
Schnelle Genehmigungsverfahren sind für das Gelingen der Energiewende von entscheidender Bedeutung. Während die Gesetzgebungskompetenz für die rechtlichen Grundlagen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beim Bund liegt, tragen die Länder Verantwortung für den Vollzug. In Thüringen sind die Landkreise und kreisfreien Städte bzw. das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) die zuständigen Genehmigungsbehörden.
Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) hat eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe „Beschleunigung von Genehmigungsverfahren“ eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat die Vollzugspraxis in Thüringen analysiert. Die Ergebnisse wurden mit den betroffenen Verbänden und den Vertretern der Wirtschaft ausgewertet.
Hierbei wurden folgende wesentliche Verfahrenshemmnisse identifiziert:
- Personalmangel bzw. kein spezialisiertes Personal
- keine effiziente Routine in der Verfahrensbearbeitung
- unzureichende Qualität der Antragsunterlagen
- Art und Weise der Vollständigkeitsprüfung
- Nichtbeachtung der Stellungnahmefristen durch die zu beteiligenden Fachbehörden
Entsprechend der ermittelten Hemmnisse gibt es sowohl in der Verfahrensorganisation als auch im Bereich der Verwaltungsstrukturen Handlungsbedarf. Deshalb hat das TMUEN folgende Maßnahmen eingeleitet und größtenteils bereits umgesetzt:
Luftreinhaltung
Zu den wichtigsten Grundlagen des Lebens auf unserer Erde zählt saubere, schadstofffreie Luft. Sie so sauber wie möglich zu halten, ist daher eine vordringliche und aktuelle Aufgabe, aber keine neue Problematik. Seit Entstehung der Erde wird die lebenswichtige Lufthülle durch zahlreiche Stoffe, die durch Verwitterungsvorgänge, Vulkantätigkeiten u. a. freigesetzt werden, „verunreinigt“. Das Leben auf der Erde wurde aber durch diese „natürlichen" Luftverunreinigungen nie ernstlich gefährdet. Menschliche Tätigkeiten trugen allerdings, besonders verstärkt mit der Industrialisierung, zunehmend zum Eintrag von Schadstoffen in die Umgebungs-/Atemluft bei.
Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie
Lärm ist eine der größten und gleichzeitig am meisten unterschätzten Belastung für Mensch und Umwelt. Er bedeutet für den Körper Stress und kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.
Gemäß europäischer und bundesrechtlicher Vorgaben sind die Lärmbelastungen, unter anderem der Hauptverkehrsstraßen, flächendeckend zu erfassen (Lärmkartierung). Zu diesem Zweck kartiert das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) alle 5 Jahre den Lärm für Hauptverkehrsstraßen in den betroffenen Städten und Gemeinden in Thüringen. Darauf aufbauend sind von Städten und Gemeinden Lärmaktionspläne aufzustellen. Lärmkarten und die Lärmaktionspläne sind der Kommission zu festgelegten Terminen zu übergeben.
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Geruchsimmissionen
Die Beurteilung der durch Gerüche verursachten Belästigungen bereitet besondere Schwierigkeiten. Diese können nur bei genauer Kenntnis des Vorliegens einzelner chemischer Substanzen, für die eine Geruchsschwelle bekannt sein muss, in Form von Immissionskonzentrationen bewertet werden. Da Geruchsbelästigungen meist schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und durch das Zusammenwirken verschiedener Stoffe hervorgerufen werden, ist ein Nachweis mittels physikalisch-chemischer Messverfahren in der Regel nicht möglich. Hinzu kommt, dass die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen durch verschiedene Merkmale, wie z. B. die Geruchsstoffkonzentration, die Geruchsintensität, die Geruchsqualität, die hedonische Wirkung (Wirkung eines Geruchsstoffs in der Bandbreite der Bewertung zwischen „äußerst angenehm“ und „äußerst unangenehm“) sowie die Häufigkeit des Auftretens von jedem Betroffenen in bestimmten Bandbreiten unterschiedlich empfunden wird.
Deshalb wurde vom Länderausschuss für Immissionsschutz die GIRL entwickelt und den Ländern zur Anwendung empfohlen. Die GIRL wurde in den Ländern durch entsprechende Erlasse oder zur Nutzung als Erkenntnisquelle eingeführt. Aufgrund neuer Erkenntnisse und Studien wurde die Richtlinie mehrfach fortgeschrieben.
Mit den in ihr beschriebenen Methoden (Rastermessung, Ausbreitungsrechnung) hilft sie, Geruchsimmissionen sowohl aus der Industrie als auch aus der Landwirtschaft hinsichtlich einer erheblichen Belästigung der Bevölkerung zu bewerten. Auf der GIRL basieren Geruchsgutachten für Genehmigungs-, Überwachungs- und Bauleitplanverfahren.
Mit der GIRL und den dazugehörigen Auslegungshinweisen zur Interpretation liegt das derzeit beste verfügbare und validierte Bewertungsschema zur Beurteilung der Erheblichkeit von Gerüchen vor. Sie wird auch seitens der Gerichte als geeignete Beurteilungsgrundlage angesehen.
Mit der Übernahme der GIRL als Anhang 7 der TA Luft im Jahr 2021 sind erstmals Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Bestandteil der TA Luft. Der neue Anhang 7 TA Luft schließt eine bestehende Regelungslücke innerhalb der TA Luft des Jahres 2002 und führt zur Vereinheitlichung und Gleichbehandlung im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Damit soll aber nicht eine verpflichtende Prüfung im Rahmen der Genehmigungsverfahren ausgelöst werden, sondern Anhang 7 TA Luft soll nur bei Anlagen zur Anwendung kommen, von denen relevante Geruchsemissionen ausgehen können, z. B. geruchsintensive Anlagen aus der Landwirtschaft, der Abfall- und Reststoffbehandlung, der Abwasserbehandlung, der Chemie- oder Lebensmittelindustrie.
Für bislang in der Praxis als nicht geruchsrelevant eingestufte Anlagen wird mit der Aufnahme der GIRL in die TA Luft keine Änderung der bisherigen Vollzugspraxis verfolgt.
Mobilfunk in Thüringen
Mit dem Handy überall erreichbar zu sein ist für viele Menschen selbstverständlich geworden. Der Mobilfunk, aber auch weitere Anwendungen hochfrequenter Felder zur Informationsübertragung, wie z. B. das digitale Fernsehen oder über Wireless LAN (WLAN) verknüpfte Computer sind wesentlicher Bestandteil unserer modernen Informationsgesellschaft geworden.
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Insbesondere durch den weiteren Ausbau des Mobilfunks stellt sich die Frage, in welchem Umfang elektromagnetische Felder in unserer Umwelt tatsächlich vorhanden sind.
Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder enthält die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV).
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Messungen elektromagnetischer Felder in Thüringen werden routinemäßig durch die Bundesnetzagentur durchgeführt. Sie prüft stichprobenartig die Einhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für die von festen Funksendeanlagen ausgesandten hochfrequenten elektromagnetischen Felder. Die Ergebnisse dieser Messreihen werden von der Bundesnetzagentur im Internet unter Bundesnetzagentur - EMF Datenbank veröffentlicht.
Darüber hinaus führt auch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Messungen elektromagnetischer Felder, u. a. in Innenräumen durch.
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Weitergehende Informationen: Anlagenbezogener Immissionsschutz: Physikalische Einwirkungen
Überwachung von Industrieanlagen / Überwachungspläne
Die Überwachung von Anlagen ist unerlässlich zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des BImSchG sowie der zugehörigen Rechtsverordnungen. Sie dient auch der Einhaltung des geltenden EU-Rechts.
Mit der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) und der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-RL) wurden Überwachungsstandards in Form von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen eingeführt.
Die Überwachungspläne enthalten unter anderem
- den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
- eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme bzw. der Anlagensicherheit,
- ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen bzw. Betriebsbereiche und
- Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung.
Die Überwachungspläne betreffen alle Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV in Spalte d mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet sind, eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen und Deponien bzw. alle Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung.
Überwachungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte und das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Betriebsbereiche nach Störfall-Verordnung
Die im August 2012 in Kraft getretene Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie) fordert, dass für die von ihr erfassten Betriebe ein Inspektionssystem eingerichtet wird. Das Überwachungssystem soll die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie gewährleisten. Dazu ist sicherzustellen, dass alle Betriebe auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch einen Überwachungsplan abgedeckt sind, der regelmäßig geprüft und ggf. aktualisiert wird.
Zur Durchführung der Überwachung und Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs im Freistaat Thüringen hat das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz einen Überwachungsplan für alle Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen (Betriebsbereiche), aufgestellt. Auf Grundlage dieses Überwachungsplans haben die zuständigen Behörden Überwachungsprogramme für die Betriebsbereiche aufgestellt, deren wesentlicher Inhalt die Bestimmung der Zeiträume ist, in denen regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen sind. In welchem zeitlichen Abstand die Betriebsbereiche überwacht werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Umweltrisiken.
Die im Anhang des Überwachungsplanes des Freistaats Thüringen aufgeführten Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung werden regelmäßig aktualisiert. Weitergehende Informationen zu den Betriebsbereichen, insbesondere zu den Überwachungsprogrammen und den sich daraus ableitenden Überwachungsintervallen sowie zu den Ergebnissen der Überwachungen können bei den zuständigen Behörden eingesehen oder erfragt werden.
Anlagen gemäß Industrieemissionsrichtlinie
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL; engl. „Industrial Emissions Directive“ - IED) ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten. Sie stellt das zentrale europäische Regelwerk für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen dar und wurde kürzlich novelliert.
Ziel der IE-RL ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Für diesen medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz werden die Industrieanlagen an einen einheitlichen Stand der Technik, die sogenannten besten verfügbaren Techniken (BVT), herangeführt. Mit der IE-RL werden unter anderem die Regelungen zu den BVT erweitert, Emissionsgrenzwerte gegenüber den bisherigen Regelungen teilweise verschärft und detaillierte Vorgaben zur Berichterstattung und Anlagenüberwachung vorgegeben.
Mit einem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen und zwei Artikelverordnungen wurde die IE-RL im Jahr 2013 in nationales Recht umgesetzt. Neben Deponien und Industrieabwasserbehandlungsanlagen gelten die Vorschriften für einen Teil der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die betroffenen Anlagen (Anlagen nach der IE-RL) sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) im Anhang 1 mit „E“ gekennzeichnet. Zuständige Genehmigungsbehörde für diese Anlagen ist in Thüringen das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Zuständige Überwachungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Zur Durchführung der Überwachung und Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs im Freistaat Thüringen hat das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz einen Überwachungsplan für alle betroffenen Industrieanlagen aufgestellt. Auf Grundlage dieses Überwachungsplans haben die zuständigen Behörden Überwachungsprogramme für die Anlagen nach der IE-RL aufgestellt, deren wesentlicher Inhalt die Bestimmung der Zeiträume ist, in denen regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen sind. In welchem zeitlichen Abstand die Anlagen überwacht werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken.
Die im Anhang des Überwachungsplanes des Freistaats Thüringen aufgeführten Anlagen nach der IE-RL werden regelmäßig aktualisiert. Änderungen bzw. Aktualisierungen werden nach Absprache mit den zuständigen Überwachungsbehörden vorgenommen. Weitergehende Informationen zu den IE-Anlagen, insbesondere zu den Überwachungsprogrammen und den sich daraus ableitenden Überwachungsintervallen sowie zu den Ergebnissen der Überwachungen können bei den zuständigen Behörden eingesehen oder erfragt werden.
Schutz vor Legionellen in der Abluft
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
- 42. BImSchV –
Neue Pflichten für Anlagenbetreiber
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedin-gungen legionellenhaltige Aerosole emittieren, die beim Einatmen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können. Der Bundesgesetzgeber hat deshalb am 19. Juli 2017 die 42. BImSchV im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2379) verkündet.
Durch diese Verordnung werden alle Betreiber verpflichtet, ihre Anlagen regelmäßig zu überprüfen, zu reinigen und zu warten, um dem Entstehen von gefährlich hohen Legionellen-Konzentrationen vorzubeugen. Zudem sollen alle Anlagen angezeigt und in einem Kataster erfasst werden, um im Fall einer Epidemie den Verursacher schnellstmöglich ermitteln zu können.
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Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sowohl Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen als auch kleinere Anlagen, die z. B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels, Gaststätten, Bürogebäuden oder Rechenzentren dienen.
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Die Überwachung der Anlagen erfolgt überwiegend in Eigenverantwortung des jeweiligen Betreibers. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass die vorgeschriebenen betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen entsprechend den Vorgaben der 42. BImSchV durch-geführt und dokumentiert werden. Des Weiteren hat er sicherzustellen, dass bei Überschrei-tung von Prüf- bzw. Maßnahmenwerten die vorgegebenen Maßnahmen veranlasst werden.
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Ab dem 19. Juli 2018 hat der Betreiber
- eine Neuanlage spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser,
- eine Bestandsanlage spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018, also bis spätestens 19. August 2018 und
- unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats die Änderung einer Anlage, eine Anlagenstillegung oder einen Betreiberwechsel
bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Inhalt der jeweiligen Anzeige gibt sich aus der Anlage 4 Teil 2 der 42. BImSchV. -
Durch die Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 4. Juli 2018 wurde bestimmt, dass die Betreiber für diese Anzeigen die Web-Anwendung KaVKA-42.BV (Kataster Verdunstungskühlanlagenentsprechend der 42. BIm-SchV) zu nutzen haben. Diese Festlegung gilt auch für die Betreiber, die ihre Anlagen bereits schriftlich bei der zu-ständigen Behörde angezeigt haben.
Die Übermittlung der Ergebnisse der regelmäßig alle fünf Jahre durchzuführenden Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A kann auch über diese Internetseite erfolgen. -
Die regelmäßigen Laboruntersuchungen des Nutzwassers einschließlich der Probenahme sind nur von akkreditierten Prüflaboratorien unter Anwendung genormter Verfahren und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) durchführen zu lassen.
Akkreditierte Prüflaboratorien finden Sie auf der Homepage der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). -
der Maßnahmenwerte festgestellt wird?
Sollte bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmenwerte festgestellt werden, hat der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich unter Nutzung der Web-Anwendung KaVKA-42.BV darüber zu informieren und zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.
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Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung zulassen, wenn dies nicht den Grundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr entgegensteht.
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Zuständig für den Vollzug der 42. BImSchV sind ausschließlich die Landkreise bzw. kreis-freien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet sich der Standort der Anlage befindet. Für Anlagen, die Teil einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sind, sind die bekannten Überwachungsbehörden auch für den Vollzug der 42. BImSchV zuständig.
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