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Immissionsschutz

Immissionen (Einträge) im Sinne des Umweltschutzes sind Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und nicht ionisierende Strahlen (z.B. Mobilfunk), die auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter einwirken. Jede Immission hat ihren Ausgangspunkt in einer Emission (Austrag). Diese können einerseits vom Menschen verursacht werden, aber auch natürlichen Ursprungs sein.

  • Die Übertragung von der Emissionsquelle zum Immissionsort wird als Transmission und die Ablagerung (z.B. der Schadstoffe) am Immissionsort als Deposition bezeichnet.

    Aufgabe des Immissionsschutzes ist es, die Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen. Grundlage des immissionsschutzrechtlichen Handelns ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

    Das BImSchG trifft bundeseinheitliche Regelungen für weite Bereiche des Immissionsschutzes. Weitere immissionsschutzrechtliche Regelungen sind unter anderem in atom-, verkehrs-, bau- und planungsrechtlichen Gesetzen enthalten.

    Die vom Menschen verursachten Immissionen entstammen im Wesentlichen aus der Industrie, dem kleingewerblichen/häuslichen Bereich und dem Verkehr. Grundsätzliche Anforderungen dazu regelt das Bundes-Immissionsschutzgesetz in den folgenden Teilen:

    • Errichtung und Betrieb von Anlagen,
    • Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen,
    • Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
    • Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung und
    • Lärmminderungsplanung.

    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz will dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen (Vorsorgeprinzip). Dennoch vorhandene Immissionen lassen sich vorrangig nur durch Begrenzung der Emissionsursachen vermindern. Daher richten sich die gesetzlichen Anforderungen im BImSchG in erster Linie auf die Emissionsquelle. Das gilt prinzipiell für die nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen, aber auch für bestimmte nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (Verursacherprinzip). Die behördliche Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt durch die Anlagenüberwachung.

  • Die für die Praxis wichtigen technischen Einzelheiten sind in zahlreichen Durchführungsverordnungen (1. bis 44. BImSchV) und Verwaltungsvorschriften (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) aufgeführt. Darin werden etwa konkrete Anforderungen an bestimmte Anlagentypen dargestellt, Regelungen zum Genehmigungsverfahren getroffen oder Grenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt.

  • Das Bundes-Immissionsschutzgesetz wurde in einer Zeit entwickelt und eingeführt, in der industrielle Emissionen als ernsthaftes Problem für Mensch und Umwelt erkannt wurden. Gewerbe- und Industrieanlagen hatten sich so weit entwickelt, dass die bis dahin geltenden Regelungen der Gewerbeordnung, die Mitte des 19. Jahrhunderts erstellt und bis Mitte 1970 fortgeschrieben wurden, an ihren Grenzen angelangt waren.

    1974 trat das Bundes-Immissionsschutzgesetz in Kraft und wurde seither auf Grund neuer nationaler und europäischer Regelungen mehrfach geändert. So sind mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie über  Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IED) in das deutsche Recht medienübergreifende Umweltschutzansätze in das sich ursprünglich auf die Luft und den Lärm beziehende BImSchG eingeflossen. Diese medienübergreifenden Regelungen zeichnet das BImSchG auch gegenüber den meisten anderen Umweltgesetzen aus, die sich vorwiegend immer noch an einem bestimmten Umweltmedium orientieren.

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Energiebedarf Thüringens bis zum Jahr 2040 bilanziell durch einen Mix aus Erneuerbaren Energien aus eigenen Quellen decken zu können (§ 4 Abs. 1 Thüringer Klimagesetz). Deshalb müssen die Erneuerbaren Energien stärker ausgebaut werden.

Für die meisten Vorhaben zum Ausbau der Erneuerbarer Energien und zur Transformation der Wirtschaft sind immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Wirtschaft hat in diesem Zusammenhang hohe Erwartungen an die Verwaltung. Die Verfahren sollen deutlich schneller, transparenter und rechtssicherer werden. Die Verwaltung muss in diesem Prozess zuverlässiger Partner der Wirtschaft sein. Gleichzeitig hat die Verwaltung die umweltrechtlichen Standards einzuhalten.

Schnelle Genehmigungsverfahren sind für das Gelingen der Energiewende von entscheidender Bedeutung. Während die Gesetzgebungskompetenz für die rechtlichen Grundlagen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beim Bund liegt, tragen die Länder Verantwortung für den Vollzug. In Thüringen sind die Landkreise und kreisfreien Städte bzw. das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) die zuständigen Genehmigungsbehörden.

Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) hat eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe „Beschleunigung von Genehmigungsverfahren“ eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat die Vollzugspraxis in Thüringen analysiert. Die Ergebnisse wurden mit den betroffenen Verbänden und den Vertretern der Wirtschaft ausgewertet.

Hierbei wurden folgende wesentliche Verfahrenshemmnisse identifiziert:

  • Personalmangel bzw. kein spezialisiertes Personal
  • keine effiziente Routine in der Verfahrensbearbeitung
  • unzureichende Qualität der Antragsunterlagen
  • Art und Weise der Vollständigkeitsprüfung
  • Nichtbeachtung der Stellungnahmefristen durch die zu beteiligenden Fachbehörden

Entsprechend der ermittelten Hemmnisse gibt es sowohl in der Verfahrensorganisation als auch im Bereich der Verwaltungsstrukturen Handlungsbedarf. Deshalb hat das TMUEN folgende Maßnahmen eingeleitet und größtenteils bereits umgesetzt:

  • Umgesetzte Maßnahmen

    1.         Gesetzliche Maßnahmen

    Online-Beteiligung: Die Behörde kann einen sogenannten Erörterungstermin im Genehmigungsverfahren bestimmen. In diesem Termin werden die Belange der Bürgerinnen und Bürger von Anfang an berücksichtigt. Vor der COVID19-Pandemie fand die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des Erörterungstermins als Präsenzveranstaltung statt. In der Pandemiezeit entwickelten und bewährten sich Online-Formate, wie zum Beispiel Online-Konsultationen. Diese wurden zunächst mit dem Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) erprobt. Die Nutzung erwies sich als vorteilhaft, so dass diese Möglichkeiten dauerhaft übernommen und im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt wurden. Über die Datenaustauschplattform des Freistaates Thüringen werden den Bürgerinnen und Bürgern die relevanten Unterlagen zugänglich gemacht.

    Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG):  Der Ausbau der Windenergie ist nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung. Mit dem ThürWindBeteilG sollen erstmals verbindliche Teilhabe-Mindeststandards für alle Windenergieprojekte eingeführt werden. Auf diese Weise sollen sich die Bürgerinnen und Bürger darauf verlassen können, dass sie bzw. ihre Gemeinschaft in jedem Fall einen Mehrwert aus dem Betrieb der Windenergieanlage vor Ort haben.

    Im Bereich Windenergie wurde in Thüringen bereits das Siegel „Faire Windenergie Thüringen“ etabliert. Damit die Windprojektierer das Siegel erhalten, gehen sie die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Standards ein. Dies sind insbesondere eine faire Teilhabe aller Betroffenen und Anwohner sowie die Schaffung einer direkten finanziellen Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen.

    Über das ThürWindBeteilG können Sie sich unter folgendem Link informieren: ThürWindBeteilG

    2.         Erlasse, Vollzugshilfen

    a)         Vollzugshilfe zu § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Das TMUEN hat zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden am 26.4.2023 eine Vollzugshilfe zur Anwendung des § 2 EEG erlassen. Die Vollzugshilfe hebt zum einen das überragende öffentliche Interesse an dem Ausbau der Erneuerbaren Energien hervor, zum anderen regelt sie, wie die gesetzlichen Vorgaben des § 2 EEG umzusetzen sind. Dadurch wird die Anwendung der Vorschrift vereinfacht und ein einheitlicher Rechtsvollzug gewährleistet.

                Die Vollzugshilfe kann unter folgendem Link eingesehen werden: Vollzugshilfe zu § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz

    b)        Erlass zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung/ Antragskonferenz: Eine frühzeitige, breit angelegte und offene Kommunikation zwischen Vorhabenträgern und Behörden sowie den Bürgerinnen und Bürgern ist der Dreh- und Angelpunkt der Verfahrensbeschleunigung. So hat das TMUEN in einem Erlass vom 31.8.2023 die Genehmigungsbehörden angewiesen, von der Möglichkeit der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 VwVfG) stärker Gebrauch zu machen. Die Genehmigungsbehörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Vorhabenträger noch vor der Stellung seines Antrags die Öffentlichkeit beteiligt.

    Zudem bestimmt der Erlass die Durchführung einer sogenannten Antragskonferenz zum Regelfall. Im Rahmen der Antragskonferenz teilen die betroffenen Fachbehörden dem Vorhabenträger die voraussichtlichen Schwierigkeiten mit, damit dieser sich darauf vorbereiten kann.

                Der Erlass kann unter folgendem Link eingesehen werden: Erlass zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

    c)         Vorzeitiger Beginn und Teilgenehmigung: Die Instrumente des vorzeitigen Beginns (insbesondere § 8a Bundesimmissionsschutzgesetz [BImSchG]) und der Teilgenehmigung werden vom Genehmigungsverfahren abgekoppelt und stärker genutzt. Diese Abkopplung von vorbereitenden Verfahrensabschnitten führt zu einer Verfahrensbeschleunigung.

    Eine entsprechende Vollzugshilfe wurde auf der Website der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) bereits im April 2023 veröffentlicht.

    Diese kann unter folgendem Link eingesehen werden: Vorzeitiger Beginn und Teilgenehmigung

  • In Umsetzung befindliche Maßnahmen

    1.         Erlasse, Vollzugshilfen

    Umsetzung des Bund-Länder-Pakts „Beschleunigung“ vom 6.11.2023: Thüringen bringt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz (BMUV) sowie den anderen Bundesländern die Beschleunigungsmaßnahmen aus dem Bund-Länder-Pakt „Beschleunigung“ voran. Konkret geht es dabei nicht nur um die Entbürokratisierung der Verfahren nach dem BImSchG, sondern auch um eine Effizienzsteigerung von Verfahrensabläufen innerhalb der Behörden. Das Ziel ist, bundeseinheitliche Standards zur Verfahrensbeschleunigung zu entwickeln und vorzugeben.

     

    2.         Organisatorische Maßnahmen

    a)         Einsatz von Projektmanagern auf Seiten der Behörden: Der Fachkräftemangel wirkt sich auch auf die Genehmigungsbehörden aus. Deshalb sollen zur Unterstützung der Behörden externe Projektmanager auf Kosten der Unternehmerinnen und Unternehmer als sogenannte Verwaltungshelfer zum Einsatz kommen. Gerade in Spitzenzeiten sollen so die Behörden gezielt unterstützt werde, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.

    b)        Einsatz von Sachverständigen auf Seiten der Unternehmerinnen und Unternehmer: Um die Qualität der Antragsunterlagen zu verbessern, sollen auf Seiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zukünftig Sachverständige (§ 13 der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung [BImSchV]) verstärkt eingebunden werden. Ziel ist es, den Vorhabenträgern den Kontakt zu kompetenten Planern zu erleichtern. Hierdurch sollen sie qualitativ hochwertige Unterlagen erhalten, wodurch das Verfahren schneller abgewickelt werden kann. Die Wirtschaft wird hiervon profitieren, weil ihre Vorhaben so schneller realisiert werden können.

Luftreinhaltung

Zu den wichtigsten Grundlagen des Lebens auf unserer Erde zählt saubere, schadstofffreie Luft. Sie so sauber wie möglich zu halten, ist daher eine vordringliche und aktuelle Aufgabe, aber keine neue Problematik. Seit Entstehung der Erde wird die lebenswichtige Lufthülle durch zahlreiche Stoffe, die durch Verwitterungsvorgänge, Vulkantätigkeiten u. a. freigesetzt werden, „verunreinigt“. Das Leben auf der Erde wurde aber durch diese „natürlichen" Luftverunreinigungen nie ernstlich gefährdet. Menschliche Tätigkeiten trugen allerdings, besonders verstärkt mit der Industrialisierung, zunehmend zum Eintrag von Schadstoffen in die Umgebungs-/Atemluft bei.

  • Die Luftverunreinigung durch den Menschen hat bereits eine lange Geschichte, deren Folgen in den letzten Jahrzehnten immer deutlicher zutage traten. Frühe Ursachen waren u. a. Heizungsabgase. Neben der zunächst lokalen Luftverschmutzung nahm mit der Entwicklung von Industrie, Wirtschaft und Verkehr die Schadstoffbelastung auf dem gesamten europäischen Kontinent rapide zu.

    Die Luftverunreinigung führte zu einer ernstzunehmenden Gefahr für die Biosphäre, insbesondere auch für die Gesundheit der Menschen.

    Bereits 1974 hat der Deutsche Bundestag zu dem Zweck, "...Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen ... zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen ... " das Bundes-Immissionsschutzgesetz verabschiedet.

    Zum Schutz der Menschen und ihrer Umwelt wurde auch seitens der Europäischen Union der Luftreinhaltepolitik eine entsprechende Priorität eingeräumt. Richtlinien mit hohen Anforderungen an Emissionsminderungen, Verbesserungen von Kraftstoffen und vor allem zur Erreichung langfristiger Luftqualitätsziele zur Verbesserung der Luftqualität wurden erlassen. Die EU-Luftqualitätsrichtlinie sollen das Vorhaben, eine dem Menschen und seiner Umwelt zuträgliche Luftbeschaffenheit zu sichern, gewährleisten.

  • In Thüringen wird die Luftqualität durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt; Bergbau und Naturschutz überwacht. Hierbei wird die Beschaffenheit der Luft hinsichtlich der Anteile an Feinstaub (PM10 und PM 2,5), Stickstoffdioxid (NO2), Staubniederschlag sowie Staubinhaltsstoffe (z. B. Schwermetalle), Schwefeldioxid (SO2) und Ozon untersucht. Die aktuellen Immissionsdaten und der Vergleich mit den Grenzwerten finden Sie im Umweltportal Thüringens. Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz veröffentlicht ebenfalls hier: Luftmesswerte die Messergebnisse von bestehenden und nicht mehr bestehenden Messstandorten, die zum Teil bis Anfang der 1990-er Jahre zurückverfolgt werden können. 

    Zu den Quellen von Luftschadstoffen zählen heute vor allem der Straßenverkehr und Verbrennungsprozesse in der Industrie und Energiewirtschaft als auch die verstärkte Nutzung von Kaminöfen in privaten Haushalten. Die Höhe der tatsächlich auftretenden Schadstoffbelastung wird nicht nur von der Emission beim Verursacher, sondern auch durch Witterungsbedingungen mitbestimmt. So kann es zum Beispiel bei Wetterlagen mit eingeschränktem Luftaustausch dazu kommen, dass sich Schadstoffe in den unteren Luftschichten stärker anreichern.

    In den letzten Jahren wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um in besonders belasteten Städten die Luftschadstoffemissionen, insbesondere von Stickstoffdioxid und Feinstaub zu senken. Derzeit werden alle Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) eingehalten.

    Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, bei der Überschreitung bzw. der Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten Luftreinhaltepläne zu erstellen. Ziel dabei ist es, mit geeigneten Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Informationen über Luftreinhaltepläne werden hier veröffentlicht: Überwachung der Luftqualität und Luftreinhalteplanung.

  • In der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) sind die Anforderungen der EU-Richtlinie 97/68/EG zur Minderung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte umgesetzt. Ziel ist es, den Gesundheits- und Umweltschutz zu verbessern und damit den Verbraucher und die Umwelt vor vermeidbaren Belastungen zu schützen.

    Die Regelungen der 28. BImSchV gelten nur für das Inverkehrbringen von Motoren zum Einbau in solche mobilen Maschinen und Geräte, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind. Die Bandbreite der hiervon betroffenen Motoren und damit Maschinen ist groß. Sie reicht von kleineren Geräten wie beispielsweise Rasenmähern und Motorsägen über Kehrmaschinen bis hin zu Baggern und anderen Baumaschinen. Von der 28. BImSchV ausgenommen sind dagegen Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen.

    Die Verordnung sieht vor, dass für jeden Motor oder jede Motorenfamilie eine Typgenehmigung erforderlich ist, jeder im Handel befindliche Motor mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und die Motoren über die hierzu notwendigen Kennzeichnungen verfügen müssen. Um sicherzustellen, dass die in den Verkehr gebrachten Motoren den Anforderungen genügen, ist eine Marktüberwachung vorgesehen.

    Die Marktüberwachung durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erfolgt nach einem gemeinsamen Marktüberwachungskonzept und -programm der Länder.

Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie

Lärm ist eine der größten und gleichzeitig am meisten unterschätzten Belastung für Mensch und Umwelt. Er bedeutet für den Körper Stress und kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

Gemäß europäischer und bundesrechtlicher Vorgaben sind die Lärmbelastungen, unter anderem der Hauptverkehrsstraßen, flächendeckend zu erfassen (Lärmkartierung). Zu diesem Zweck kartiert das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) alle 5 Jahre den Lärm für Hauptverkehrsstraßen in den betroffenen Städten und Gemeinden in Thüringen. Darauf aufbauend sind von Städten und Gemeinden Lärmaktionspläne aufzustellen. Lärmkarten und die Lärmaktionspläne sind der Kommission zu festgelegten Terminen zu übergeben.

Weitere Informationen

Umgebungslärm - TLUBN

Geruchsimmissionen

Die Beurteilung der durch Gerüche verursachten Belästigungen bereitet besondere Schwierigkeiten. Diese können nur bei genauer Kenntnis des Vorliegens einzelner chemischer Substanzen, für die eine Geruchsschwelle bekannt sein muss, in Form von Immissionskonzentrationen bewertet werden. Da Geruchsbelästigungen meist schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und durch das Zusammenwirken verschiedener Stoffe hervorgerufen werden, ist ein Nachweis mittels physikalisch-chemischer Messverfahren in der Regel nicht möglich. Hinzu kommt, dass die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen durch verschiedene Merkmale, wie z. B. die Geruchsstoffkonzentration, die Geruchsintensität, die Geruchsqualität, die hedonische Wirkung (Wirkung eines Geruchsstoffs in der Bandbreite der Bewertung zwischen „äußerst angenehm“ und „äußerst unangenehm“) sowie die Häufigkeit des Auftretens von jedem Betroffenen in bestimmten Bandbreiten unterschiedlich empfunden wird.

Deshalb wurde vom Länderausschuss für Immissionsschutz die GIRL entwickelt und den Ländern zur Anwendung empfohlen. Die GIRL wurde in den Ländern durch entsprechende Erlasse oder zur Nutzung als Erkenntnisquelle eingeführt. Aufgrund neuer Erkenntnisse und Studien wurde die Richtlinie mehrfach fortgeschrieben.

Mit den in ihr beschriebenen Methoden (Rastermessung, Ausbreitungsrechnung) hilft sie, Geruchsimmissionen sowohl aus der Industrie als auch aus der Landwirtschaft hinsichtlich einer erheblichen Belästigung der Bevölkerung zu bewerten. Auf der GIRL basieren Geruchsgutachten für Genehmigungs-, Überwachungs- und Bauleitplanverfahren.

Mit der GIRL und den dazugehörigen Auslegungshinweisen zur Interpretation liegt das derzeit beste verfügbare und validierte Bewertungsschema zur Beurteilung der Erheblichkeit von Gerüchen vor. Sie wird auch seitens der Gerichte als geeignete Beurteilungsgrundlage angesehen.

Mit der Übernahme der GIRL als Anhang 7 der TA Luft im Jahr 2021 sind erstmals Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Bestandteil der TA Luft. Der neue Anhang 7 TA Luft schließt eine bestehende Regelungslücke innerhalb der TA Luft des Jahres 2002 und führt zur Vereinheitlichung und Gleichbehandlung im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Damit soll aber nicht eine verpflichtende Prüfung im Rahmen der Genehmigungsverfahren ausgelöst werden, sondern Anhang 7 TA Luft soll nur bei Anlagen zur Anwendung kommen, von denen relevante Geruchsemissionen ausgehen können, z. B. geruchsintensive Anlagen aus der Landwirtschaft, der Abfall- und Reststoffbehandlung, der Abwasserbehandlung, der Chemie- oder Lebensmittelindustrie.

Für bislang in der Praxis als nicht geruchsrelevant eingestufte Anlagen wird mit der Aufnahme der GIRL in die TA Luft keine Änderung der bisherigen Vollzugspraxis verfolgt.

Mobilfunk in Thüringen

Mit dem Handy überall erreichbar zu sein ist für viele Menschen selbstverständlich geworden. Der Mobilfunk, aber auch weitere Anwendungen hochfrequenter Felder zur Informationsübertragung, wie z. B. das digitale Fernsehen oder über Wireless LAN (WLAN) verknüpfte Computer sind wesentlicher Bestandteil unserer modernen Informationsgesellschaft geworden.

 

  • Insbesondere durch den weiteren Ausbau des Mobilfunks stellt sich die Frage, in welchem Umfang elektromagnetische Felder in unserer Umwelt tatsächlich vorhanden sind.

    Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder enthält die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV).

  • Messungen elektromagnetischer Felder in Thüringen werden routinemäßig durch die Bundesnetzagentur durchgeführt. Sie prüft stichprobenartig die Einhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für die von festen Funksendeanlagen ausgesandten hochfrequenten elektromagnetischen Felder. Die Ergebnisse dieser Messreihen werden von der Bundesnetzagentur im Internet unter Bundesnetzagentur - EMF Datenbank veröffentlicht.

    Darüber hinaus führt auch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Messungen elektromagnetischer Felder, u. a. in Innenräumen durch.

Überwachung von Industrieanlagen / Überwachungspläne

Die Überwachung von Anlagen ist unerlässlich zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des BImSchG sowie der zugehörigen Rechtsverordnungen. Sie dient auch der Einhaltung des geltenden EU-Rechts.

Mit der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) und der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-RL) wurden Überwachungsstandards in Form von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen eingeführt.

Die Überwachungspläne enthalten unter anderem

  • den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
  • eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme bzw. der Anlagensicherheit,
  • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen bzw. Betriebsbereiche und
  • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung.

Die Überwachungspläne betreffen alle Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV in Spalte d mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet sind, eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen und Deponien bzw. alle Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung.

Überwachungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte und das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Betriebsbereiche nach Störfall-Verordnung

Die im August 2012 in Kraft getretene Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie) fordert, dass für die von ihr erfassten Betriebe ein Inspektionssystem eingerichtet wird. Das Überwachungssystem soll die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie gewährleisten. Dazu ist sicherzustellen, dass alle Betriebe auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch einen Überwachungsplan abgedeckt sind, der regelmäßig geprüft und ggf. aktualisiert wird.

Zur Durchführung der Überwachung und Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs im Freistaat Thüringen hat das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz einen Überwachungsplan für alle Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen (Betriebsbereiche), aufgestellt. Auf Grundlage dieses Überwachungsplans haben die zuständigen Behörden Überwachungsprogramme für die Betriebsbereiche aufgestellt, deren wesentlicher Inhalt die Bestimmung der Zeiträume ist, in denen regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen sind. In welchem zeitlichen Abstand die Betriebsbereiche überwacht werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Umweltrisiken.

Die im Anhang des Überwachungsplanes des Freistaats Thüringen aufgeführten Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung werden regelmäßig aktualisiert. Weitergehende Informationen zu den Betriebsbereichen, insbesondere zu den Überwachungsprogrammen und den sich daraus ableitenden Überwachungsintervallen sowie zu den Ergebnissen der Überwachungen können bei den zuständigen Behörden eingesehen oder erfragt werden.

Anlagen gemäß Industrieemissionsrichtlinie

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL; engl. „Industrial Emissions Directive“ - IED) ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten. Sie stellt das zentrale europäische Regelwerk für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen dar und wurde kürzlich novelliert.

Ziel der IE-RL ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Für diesen medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz werden die Industrieanlagen an einen einheitlichen Stand der Technik, die sogenannten besten verfügbaren Techniken (BVT), herangeführt. Mit der IE-RL werden unter anderem die Regelungen zu den BVT erweitert, Emissionsgrenzwerte gegenüber den bisherigen Regelungen teilweise verschärft und detaillierte Vorgaben zur Berichterstattung und Anlagenüberwachung vorgegeben.

Mit einem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen und zwei Artikelverordnungen wurde die IE-RL im Jahr 2013 in nationales Recht umgesetzt. Neben Deponien und Industrieabwasserbehandlungsanlagen gelten die Vorschriften für einen Teil der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die betroffenen Anlagen (Anlagen nach der IE-RL) sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) im Anhang 1 mit „E“ gekennzeichnet. Zuständige Genehmigungsbehörde für diese Anlagen ist in Thüringen das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Zuständige Überwachungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und  Naturschutz.

Zur Durchführung der Überwachung und Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs im Freistaat Thüringen hat das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz einen Überwachungsplan für alle betroffenen Industrieanlagen aufgestellt. Auf Grundlage dieses Überwachungsplans haben die zuständigen Behörden Überwachungsprogramme für die Anlagen nach der IE-RL aufgestellt, deren wesentlicher Inhalt die Bestimmung der Zeiträume ist, in denen regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen sind. In welchem zeitlichen Abstand die Anlagen überwacht werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken.

Die im Anhang des Überwachungsplanes des Freistaats Thüringen aufgeführten Anlagen nach der IE-RL werden regelmäßig aktualisiert. Änderungen bzw. Aktualisierungen werden nach Absprache mit den zuständigen Überwachungsbehörden vorgenommen. Weitergehende Informationen zu den IE-Anlagen, insbesondere zu den Überwachungsprogrammen und den sich daraus ableitenden Überwachungsintervallen sowie zu den Ergebnissen der Überwachungen können bei den zuständigen Behörden eingesehen oder erfragt werden.

Schutz vor Legionellen in der Abluft

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
- 42. BImSchV –

Neue Pflichten für Anlagenbetreiber

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedin-gungen legionellenhaltige Aerosole emittieren, die beim Einatmen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können. Der Bundesgesetzgeber hat deshalb am 19. Juli 2017 die 42. BImSchV im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2379) verkündet.
Durch diese Verordnung werden alle Betreiber verpflichtet, ihre Anlagen regelmäßig zu überprüfen, zu reinigen und zu warten, um dem Entstehen von gefährlich hohen Legionellen-Konzentrationen vorzubeugen. Zudem sollen alle Anlagen angezeigt und in einem Kataster erfasst werden, um im Fall einer Epidemie den Verursacher schnellstmöglich ermitteln zu können.

  • Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sowohl Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen als auch kleinere Anlagen, die z. B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels, Gaststätten, Bürogebäuden oder Rechenzentren dienen.

  • Die Überwachung der Anlagen erfolgt überwiegend in Eigenverantwortung des jeweiligen Betreibers. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass die vorgeschriebenen betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen entsprechend den Vorgaben der 42. BImSchV durch-geführt und dokumentiert werden. Des Weiteren hat er sicherzustellen, dass bei Überschrei-tung von Prüf- bzw. Maßnahmenwerten die vorgegebenen Maßnahmen veranlasst werden.

  • Ab dem 19. Juli 2018 hat der Betreiber

    • eine Neuanlage spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser,
    • eine Bestandsanlage spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018, also bis spätestens 19. August 2018 und
    • unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats die Änderung einer Anlage, eine Anlagenstillegung oder einen Betreiberwechsel

    bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
    Der Inhalt der jeweiligen Anzeige gibt sich aus der Anlage 4 Teil 2 der 42. BImSchV.

  • Durch die Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 4. Juli 2018 wurde bestimmt, dass die Betreiber für diese Anzeigen die Web-Anwendung KaVKA-42.BV (Kataster Verdunstungskühlanlagenentsprechend der 42. BIm-SchV) zu nutzen haben. Diese Festlegung gilt auch für die Betreiber, die ihre Anlagen bereits schriftlich bei der zu-ständigen Behörde angezeigt haben.
    Die Übermittlung der Ergebnisse der regelmäßig alle fünf Jahre durchzuführenden Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A kann auch über diese Internetseite erfolgen.

  • Die regelmäßigen Laboruntersuchungen des Nutzwassers einschließlich der Probenahme sind nur von akkreditierten Prüflaboratorien unter Anwendung genormter Verfahren und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) durchführen zu lassen.
    Akkreditierte Prüflaboratorien finden Sie auf der Homepage der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

  • der Maßnahmenwerte festgestellt wird?

    Sollte bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmenwerte festgestellt werden, hat der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich unter Nutzung der Web-Anwendung KaVKA-42.BV darüber zu informieren und zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.

  • Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung zulassen, wenn dies nicht den Grundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr entgegensteht.

  • Zuständig für den Vollzug der 42. BImSchV sind ausschließlich die Landkreise bzw. kreis-freien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet sich der Standort der Anlage befindet. Für Anlagen, die Teil einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sind, sind die bekannten Überwachungsbehörden auch für den Vollzug der 42. BImSchV zuständig.

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