Ehrenamt im Naturschutz

Anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
In § 29 des am 24. Dezember 1976 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetzes wurde erstmalig Naturschutzverbänden, die in einem besonderen Verfahren anerkannt worden waren, ein von der Betroffenheit eigener subjektiver Rechte unabhängiges Beteiligungsrecht bei bestimmten Verwaltungsverfahren eingeräumt. In der Folge wurden die so anerkannten Naturschutzverbände deshalb vielfach als „29er-Verbände“ bezeichnet. Mittlerweile ist in den entsprechenden Regelungen im Bundesrecht nicht mehr von „Verbänden“, sondern von Vereinigungen die Rede, so dass die Bezeichnung „anerkannte Naturschutzvereinigungen“ formal korrekt und vorzuziehen ist.
Eine Anerkennung von Vereinigungen erfolgt seit dem 01.03.2010 nicht mehr nach Naturschutzrecht, sondern nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. § 63 Bundesnaturschutzgesetz verweist auf § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, so dass dieses sowohl für bundes- als auch für landesrechtliche Anerkennungen gilt. Das Umweltbundesamt ist zuständig für bundesweite Anerkennungen, das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde für Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet des Bundeslandes Thüringen hinausgeht.
Der Umfang des Beteiligungsanspruchs ergibt sich aus § 63 BNatSchG und § 29 ThürNatG.
In Thüringen sind zehn Naturschutzvereinigungen anerkannt, die nachfolgend alphabetisch mit den jeweils beim TMUEN angegebenen Anschriften aufgeführt sind:
Arbeitskreis Heimische Orchideen Thüringen e.V. |
Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e. V. |
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland |
Grüne Liga e. V. |
Kulturbund e. V. |
Landesjagdverband Thüringen e. V. |
Naturschutzbund Deutschland |
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald |
Landesanglerverband Thüringen |
Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e. V. |
Ehrenamt BiberberaterIn
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