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Privatwald - Informationen für Waldbesitzende

Waldbesitzende werden bei der Bewirtschaftung des Waldes vom Land unterstützt. Darum informieren wir Sie hier über die Anerkennung von Forstlichen Zusammenschlüssen und Fördermöglichkeiten. Über gemeinwohlorientierte Beratung, fachliche Fortbildung und finanzielle Förderung leistet die Thüringer Forstverwaltung Hilfe zur Selbsthilfe. Das Ziel ist eine multifunktionelle zukunftsfähige und naturnahe Forstwirtschaft zum Wohle von Wald, Waldbesitzenden und Gesellschaft in Thüringen. Für den Privat- und Körperschaftswaldbesitzenden bietet die Thüringer Forstverwaltung vielfältige Unterstützung an.

 

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

  • Was sind Forstbetriebsgemeinschaften?

    Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden (§ 16 Bundeswaldgesetz).

  • Welche Voraussetzungen muss die Forstbetriebsgemeinschaft für die Anerkennung erfüllen?

    Für die Anerkennung muss die Forstbetriebsgemeinschaft Voraussetzungen erfüllen, die in § 18 Bundeswaldgesetz festgelegt sind. Die Forstbetriebsgemeinschaft muss
    - eine juristische Person des Privatrechts sein,
    - zu einer wesentlichen Verbesserung der Bewirtschaftung führen,
    - in der Satzung Mindestinhalte definieren,
    - mindestens sieben Mitglieder umfassen und
    - einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

    Antragsformular für die Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses - Worddokument

  • Wer ist für die Anerkennung zuständig?

    Das TMIL ist nach § 37 Abs. 4 Thüringer Waldgesetz zuständig für die Bildung und Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Das TMIL gibt hierzu Mustersatzungen heraus, die den unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei der Bewirtschaftung in Forstbetriebsgemeinschaften gerecht werden.

  • Wie ist der aktuelle Stand bei der Anerkennung und Entwicklung von Forstbetriebsgemeinschaften?

    Gegenwärtig gibt es in Thüringen 225 Forstbetriebsgemeinschaften mit 101.000 Hektar Mitgliedsfläche und über 14.000 Mitgliedern. In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Forstbetriebsgemeinschaften verringert, da durch Fusion von Forstbetriebsgemeinschaften größere forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entstanden sind.

  • Welche Ziele hat Thüringen bei der Weiterentwicklung von Forstbetriebsgemeinschaften?

    Es sollen leistungs- und finanzstarke Forstbetriebsgemeinschaften mit eigenständiger, professioneller Geschäftsführung und wirtschaftlich aktiven Mitgliedern entstehen. Diesem Ziel werden alle Rahmenbedingungen (Förderung, Beförsterungskosten) angepasst.

Orientierungshilfen für Privatbesitzer und wirtschaftliche Vereine

Zur Unterstützung der forstlichen Zusammenschlüsse in ihrer täglichen Arbeit, hat das TMUENF zwei Leitfäden als Orientierungshilfe erstellt.
Der erste Leitfaden beinhaltet die Möglichkeiten zur Klärung von unbekanntem Waldeigentum im Privatwald in Thüringen.
Der zweite Leitfaden greift die Thematik des wirtschaftlichen Vereins im Forstbereich des Freistaats Thüringen auf.

Die Leitfäden sollen ein Basiswissen vermitteln. Jedoch können und wollen diese eine rechtlich fundierte Beratung nicht ersetzen. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit nähere und weitere Informationen bei den zuständigen Stellen einzuholen. Die jeweiligen zuständigen Stellen sind in den Leitfäden genannt. Zudem wird auf die Tätigkeit der rechts- und steuerberatenden Berufsgruppen verwiesen.

Informationen zu Fördermöglichkeiten des Landes und des Bundes

  • Das „Thüringer Landesprogramm zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald“ ergänzt die forstlichen Förderprogramme des GAP-Strategieplans (EU-Förderung) und der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK).

    Schwerpunkte des Landesprogramms sind insbesondere:

    *die Gewährung von Personalkostenzuschüssen zur Unterstützung aktiv waldbewirtschaftender forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und Kommunen,

    *die Begründung standortgerechter und klimaangepasster Laub- und Laubmischwälder auf den Kalamitätsflächen kleiner Waldbesitzer,

    *die Instandsetzung von Forstwegen nach Schäden durch kalamitätsbedingte Nutzungen und

    *die Abwendung akuter Gefahrensituationen, die durch abgestorbene oder im Absterben befindliche Bäume entstehen.

    Mit der Änderung im Jahr 2024 wurde zudem eine zeitlich begrenzte Projektförderung zur Entwicklung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, die auf die strukturelle Verbesserung in der Zusammenarbeit der kleinen Waldbesitzer abzielt, etabliert und die Laufzeit bis zum Jahr 2027 erweitert.

    Anträge können über die Landesforstanstalt gestellt werden.

    Das „Thüringer Landesprogramm zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald“ kann als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

  • Die „Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen“ wurde neu gefasst und ist am 30. Juli 2025 in Kraft getreten. Die Förderrichtlinie beinhaltet ein breites Spektrum von Fördermöglichkeiten für die Forstbetriebe in Thüringen und leistet zur Unterstützung der Waldbesitzenden bei der Bewältigung der Kalamitätsschäden, der Anpassung der Wälder an den Klimawandel durch Wiederaufforstung und Waldumbau und der Unterstützung der Zusammenarbeit kleiner Forstbetriebe einen unverzichtbaren Beitrag.
    Die Neufassung bildet die in Thüringen ab 2025 anwendbaren investiven forstlichen Fördermaßnahmen des GAK-Rahmenplans Förderbereich 5 Forsten und der EU-kofinanzierten Förderung im Rahmen des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland ab. Die Förderrichtlinie kann als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

    Die Förderrichtlinie gibt für die papiergebundenen Anträge der Maßnahmen A, D und E wie bisher Antragsfristen vor. 

    Für die unter PORTIA einzureichenden Anträge der investiven Maßnahmen B, C und F bis I wird zukünftig zwischen „Antragserfassungsfristen“ und „Antragseinreichungsfristen“ unterschieden. 

    Die Fristen für Anträge des Jahres 2025, die für folgende Jahre bewilligt werden sollen, werden nochmals verlängert.

    1. GAK-Maßnahmen A, D und E
    Die Antragsfrist wird bis zum 17. November verlängert.

    2. ELER-kofinanzierte Maßnahmen B, sowie F bis I
    Die Fristen für die Anträge der Maßnahmen B und F bis I werden wie folgt verlängert:
    • Antragerfassungsfrist: 15. Oktober 2025 und
    • Antragseinreichungsfrist: 17. November 2025.

    Bei Rückfragen zur Antragstellung stehen die Bediensteten der Landesforstanstalt gern zur Verfügung.

  • Förderung von Waldumweltmaßnahmen

    Im Rahmen des GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland (CCI 2023DE06AFSP001) für die Förderperiode 2023 bis 2027 (GAP-SP) werden in Thüringen Zuwendungen zur Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in den Waldlebensräumen der NATURA 2000-Gebiete und in Wäldern gewährt, in denen traditionelle Waldbetriebsarten des Nieder- und Mittelwaldes zur Anwendung kommen. Mit den Zuwendungen sollen die langfristige und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die Fähigkeit zur Erbringung vielfältiger Ökosystemleistungen gesichert werden.

    Die Umsetzung der Förderung erfolgt in Thüringen über die Förderrichtlinie „Waldumweltmaßnahmen“, die am 25. Januar 2024 in Kraft trat. Im Antragsjahr 2025 wurde mit der Änderung der Förderrichtlinie ein neuer Fördergegenstand „Verzicht auf die Nutzung von Habitatbäumen und stehendem Totholz“ eingeführt und verschiedene weitere Bestimmungen u. a. zum Verwendungsnachweis überarbeitet.

    Im Jahr 2025 konnten bis zum 31. August 2025 über das Portal PORTIA vorerst letztmalig neue Anträge zur Bewilligung eingereicht werden. Diese Anträge umfassen einen Verpflichtungszeitraum von vier Jahren beginnend ab dem 01. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029.

    Die Änderungen der o. g. Förderrichtlinie können als Änderungs-VV der Förderrichtlinie „Waldumweltmaßnahmen“, heruntergeladen werden. Die Änderungen sind zudem in einer konsolidierten Fassung der Förderrichtlinie „Waldumweltmaßnahmen“ dargestellt.

  • Das Bundeministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 12. November 2022 das Antragsverfahren für die „Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement“ eröffnet. 

    Die Beantragung von Zuwendungen für ein klimaangepasstes Waldmanagement erfolgt direkt bei der durch den Bund als Bewilligungsbehörde benannten Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR).

    Weitere Informationen zum Förderprogramm, zu den Förderkriterien und zum Förderantrag erhalten Waldbesitzende unter: https://www.klimaanpassung-wald.de/

    Stellen der Thüringer Landesforstverwaltung sind am Verfahren nicht beteiligt. Bestimmte im Rahmen der forstlichen Förderungen in Thüringen bereits bezuschusste Vorhaben führen zu einer Kürzung der Zuwendungen der Bundesrichtlinie „Klimaangepasstes Waldmanagement“. Das TMUENF hat zur Information der Waldbesitzenden entsprechende Hinweise erstellt, die als pdf-Dokument zum Download verfügbar sind.

Rechtsvorschriften

Im Wald gelten eine ganze Reihe von rechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise hinsichtlich des Naturschutzes, der Jagd, des Pflanzenschutzes, des Wasserschutzes etc., die über das spezifische Forstrecht hinausgehen. Für nähere Informationen zu diesen Rechtsgebieten wird auf entsprechende Websites der zuständigen Fachverwaltungen verwiesen.

§ 10 ThürWaldG

1. * § 10 Änderung der Nutzungsart Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) vom 6. August 1993, in der jeweils geltenden Fassung

2. Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist - Beschluss Windenergieanlagen 

3. weitere Informationen zum Beschluss Windenergieanlagen im Wald - FAQs

 

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