Privatwald - Informationen für Waldbesitzende
Waldbesitzende werden bei der Bewirtschaftung des Waldes vom Land unterstützt. Darum informieren wir Sie hier über die Anerkennung von Forstlichen Zusammenschlüssen und Fördermöglichkeiten. Über gemeinwohlorientierte Beratung, fachliche Fortbildung und finanzielle Förderung leistet die Thüringer Forstverwaltung Hilfe zur Selbsthilfe. Das Ziel ist eine multifunktionelle zukunftsfähige und naturnahe Forstwirtschaft zum Wohle von Wald, Waldbesitzenden und Gesellschaft in Thüringen. Für den Privat- und Körperschaftswaldbesitzenden bietet die Thüringer Forstverwaltung vielfältige Unterstützung an.

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Download Formular
Antragsformular für Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschluss
Orientierungshilfen für Privatbesitzer und wirtschaftliche Vereine
Zur Unterstützung der forstlichen Zusammenschlüsse in ihrer täglichen Arbeit, hat das TMUENF zwei Leitfäden als Orientierungshilfe erstellt.
Der erste Leitfaden beinhaltet die Möglichkeiten zur Klärung von unbekanntem Waldeigentum im Privatwald in Thüringen.
Der zweite Leitfaden greift die Thematik des wirtschaftlichen Vereins im Forstbereich des Freistaats Thüringen auf.
Die Leitfäden sollen ein Basiswissen vermitteln. Jedoch können und wollen diese eine rechtlich fundierte Beratung nicht ersetzen. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit nähere und weitere Informationen bei den zuständigen Stellen einzuholen. Die jeweiligen zuständigen Stellen sind in den Leitfäden genannt. Zudem wird auf die Tätigkeit der rechts- und steuerberatenden Berufsgruppen verwiesen.
Informationen zu Fördermöglichkeiten des Landes und des Bundes
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Das „Thüringer Landesprogramm zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald“ ergänzt die forstlichen Förderprogramme des GAP-Strategieplans (EU-Förderung) und der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK).
Schwerpunkte des Landesprogramms sind insbesondere:
*die Gewährung von Personalkostenzuschüssen zur Unterstützung aktiv waldbewirtschaftender forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und Kommunen,
*die Begründung standortgerechter und klimaangepasster Laub- und Laubmischwälder auf den Kalamitätsflächen kleiner Waldbesitzer,
*die Instandsetzung von Forstwegen nach Schäden durch kalamitätsbedingte Nutzungen und
*die Abwendung akuter Gefahrensituationen, die durch abgestorbene oder im Absterben befindliche Bäume entstehen.
Mit der Änderung im Jahr 2024 wurde zudem eine zeitlich begrenzte Projektförderung zur Entwicklung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, die auf die strukturelle Verbesserung in der Zusammenarbeit der kleinen Waldbesitzer abzielt, etabliert und die Laufzeit bis zum Jahr 2027 erweitert.
Anträge können über die Landesforstanstalt gestellt werden.
Das „Thüringer Landesprogramm zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald“ kann als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
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Die „Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen“ wurde neu gefasst und ist am 30. Juli 2025 in Kraft getreten. Die Förderrichtlinie beinhaltet ein breites Spektrum von Fördermöglichkeiten für die Forstbetriebe in Thüringen und leistet zur Unterstützung der Waldbesitzenden bei der Bewältigung der Kalamitätsschäden, der Anpassung der Wälder an den Klimawandel durch Wiederaufforstung und Waldumbau und der Unterstützung der Zusammenarbeit kleiner Forstbetriebe einen unverzichtbaren Beitrag.
Die Neufassung bildet die in Thüringen ab 2025 anwendbaren investiven forstlichen Fördermaßnahmen des GAK-Rahmenplans Förderbereich 5 Forsten und der EU-kofinanzierten Förderung im Rahmen des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland ab. Die Förderrichtlinie kann als PDF-Dokument heruntergeladen werden.Die Förderrichtlinie gibt für die papiergebundenen Anträge der Maßnahmen A, D und E wie bisher Antragsfristen vor.
Für die unter PORTIA einzureichenden Anträge der investiven Maßnahmen B, C und F bis I wird zukünftig zwischen „Antragserfassungsfristen“ und „Antragseinreichungsfristen“ unterschieden.
Die Fristen für Anträge des Jahres 2025, die für folgende Jahre bewilligt werden sollen, werden nochmals verlängert.
1. GAK-Maßnahmen A, D und E
Die Antragsfrist wird bis zum 17. November verlängert.2. ELER-kofinanzierte Maßnahmen B, sowie F bis I
Die Fristen für die Anträge der Maßnahmen B und F bis I werden wie folgt verlängert:
• Antragerfassungsfrist: 15. Oktober 2025 und
• Antragseinreichungsfrist: 17. November 2025.Bei Rückfragen zur Antragstellung stehen die Bediensteten der Landesforstanstalt gern zur Verfügung.
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Förderung von Waldumweltmaßnahmen
Im Rahmen des GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland (CCI 2023DE06AFSP001) für die Förderperiode 2023 bis 2027 (GAP-SP) werden in Thüringen Zuwendungen zur Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in den Waldlebensräumen der NATURA 2000-Gebiete und in Wäldern gewährt, in denen traditionelle Waldbetriebsarten des Nieder- und Mittelwaldes zur Anwendung kommen. Mit den Zuwendungen sollen die langfristige und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die Fähigkeit zur Erbringung vielfältiger Ökosystemleistungen gesichert werden.
Die Umsetzung der Förderung erfolgt in Thüringen über die Förderrichtlinie „Waldumweltmaßnahmen“, die am 25. Januar 2024 in Kraft trat. Im Antragsjahr 2025 wurde mit der Änderung der Förderrichtlinie ein neuer Fördergegenstand „Verzicht auf die Nutzung von Habitatbäumen und stehendem Totholz“ eingeführt und verschiedene weitere Bestimmungen u. a. zum Verwendungsnachweis überarbeitet.
Im Jahr 2025 konnten bis zum 31. August 2025 über das Portal PORTIA vorerst letztmalig neue Anträge zur Bewilligung eingereicht werden. Diese Anträge umfassen einen Verpflichtungszeitraum von vier Jahren beginnend ab dem 01. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029.
Die Änderungen der o. g. Förderrichtlinie können als Änderungs-VV der Förderrichtlinie „Waldumweltmaßnahmen“, heruntergeladen werden. Die Änderungen sind zudem in einer konsolidierten Fassung der Förderrichtlinie „Waldumweltmaßnahmen“ dargestellt.
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Das Bundeministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat am 12. November 2022 das Antragsverfahren für die „Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement“ eröffnet.
Die Beantragung von Zuwendungen für ein klimaangepasstes Waldmanagement erfolgt direkt bei der durch den Bund als Bewilligungsbehörde benannten Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR).
Weitere Informationen zum Förderprogramm, zu den Förderkriterien und zum Förderantrag erhalten Waldbesitzende unter: https://www.klimaanpassung-wald.de/
Stellen der Thüringer Landesforstverwaltung sind am Verfahren nicht beteiligt. Bestimmte im Rahmen der forstlichen Förderungen in Thüringen bereits bezuschusste Vorhaben führen zu einer Kürzung der Zuwendungen der Bundesrichtlinie „Klimaangepasstes Waldmanagement“. Das TMUENF hat zur Information der Waldbesitzenden entsprechende Hinweise erstellt, die als pdf-Dokument zum Download verfügbar sind.
Bundesförderung zu klimaangepassten Waldmanagement
Rechtsvorschriften
Im Wald gelten eine ganze Reihe von rechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise hinsichtlich des Naturschutzes, der Jagd, des Pflanzenschutzes, des Wasserschutzes etc., die über das spezifische Forstrecht hinausgehen. Für nähere Informationen zu diesen Rechtsgebieten wird auf entsprechende Websites der zuständigen Fachverwaltungen verwiesen.
Gesetze
- Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), in der jeweils geltenden Fassung
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz, ThürWaldG) vom 6. August 1993, neugefasst vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), in der jeweils geltenden Fassung*
- Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst"(LForstAG TH) vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), in der jeweils geltenden Fassung
- Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz) vom 10. Februar 2016, in der jeweils geltenden Fassung
- Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz - Forst-SchAusglG) vom 29. August 1969, neugefasst vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), in der jeweils geltenden Fassung
- Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), in der jeweils geltenden Fassung
§ 10 ThürWaldG
1. * § 10 Änderung der Nutzungsart Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) vom 6. August 1993, in der jeweils geltenden Fassung
2. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist - Beschluss Windenergieanlagen
3. weitere Informationen zum Beschluss Windenergieanlagen im Wald - FAQs
Durchführungsverordnungen zum Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)
- 1. DVOThürWaldG vom 29. August 2024 (GVBl. S. 623), in der jeweils geltenden Fassung
- 2. DVOThürWaldG vom 2. August 1995 (GVBl. S. 304) - außer Kraft, Vorschrift aufgehoben durch Artikel 130 Abs. 2 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsreformgesetz (ThürVwRG 2018) vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731)
- 3. DVO ThürWald) vom 5. September 1996 (GVBl. S.238), in der jeweils geltenden Fassung
- 4. DVO ThürWaldG vom 14. Juli 1997 GVBl. S. 335), in der jeweils geltenden Fassung
- 5.DVOThürWaldG vom 9. April 2014 (GVBl. S. 177), in der jeweils geltenden Fassung mit Musterverträgen über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb auf Waldgrundstücken von Privatwaldeigentümern bzw. von Städten oder Gemeinden
- 6. DVO ThürWaldG vom 26. Januar 1999 (GVBl. S. 210), in der jeweils geltenden Fassung
- 7. DVO ThürWaldG vom 4. Mai 1999 (GVBl. S. 523), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnungen
- Thüringer Verordnung über die Walderhaltungsabgabe (WaldEAgbV TH) vom 6. April 1995 (GVBl. S. 191), in der jeweils geltenden Fassung
- Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst (ThürAPOgtFD) vom 15. November 2010 (GVBl. S. 384), in der jeweils geltenden Fassung
- Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes im Fachgebiet Forst (ThürAP-OhDForst) vom 5. Mai 2021 (GVBl. S. 241), in der jeweils geltenden Fassung
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft (LandEForstWZustV TH 2004) vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 697), in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV) vom 20. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4384), in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur (Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung - 4. BWI-VO) vom 16. Juni 2019 (BGBl. I S. 890), in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens (BZE-Verordnung - BZEV) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1600), in der jeweils geltenden Fassung
Verwaltungsvorschriften
- Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung für den Thüringer Forstdienst - Forst-dienstkleidungsverwaltungsvorschrift - (ForstDKlVV) vom 01.März 2019 (ThürStAnz 2019, S. 583)
- Verwaltungsvorschrift des TMIL zur Anweisung zur Bodenschutzkalkung in den Wäldern des Freistaats Thüringen (ThürVV Bodenschutzkalkung) vom 1. Dezember 2020 (ThürStAnz 2021, S. 130), in der jeweils geltenden Fassung
- Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem ThürWaldG für den Freistaat Thüringen (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog ThürWaldG) vom 7.12.2022 (ThürStAnz 2023, S. 16, in der jeweils geltenden Fassung
- Verwaltungsvorschrift „Landeseinheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen im Wald und in der freien Landschaft“ vom 17. April 2012 (ThürStAnz 2012, S. 701), in der jeweils geltenden Fassung
Sonstiges
- Forstfachliche Kriterien zur Feststellung der Waldeigenschaft gemäß § 2 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) - Interpretationshilfe des TMLNU vom Dezember 2004
- Gemeinsamer Erlass der Abteilung 5 des TMIL und der Abteilung 4 des TMUEN zu Genehmigungen nach § 10 Thür-WaldG auf Grundstücken im GRÜNEN BAND und FFH-Offenlandlebensräumen in FFH-Gebieten vom 16. Dezember 2020
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