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Wärmeplanung in Thüringen

Strategien für klimafreundliche Wärme vor Ort

Seit 1. Januar 2024 gilt das Bundesgesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG). Es verpflichtet die Bundesländer dafür zu sorgen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Vorgabe des WPG entstehen. Die entsprechende landesgesetzliche Regelung wurde mit dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG) geschaffen. Es macht in Thüringen die Gemeinden zu planungsverantwortlichen Stelle. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

In Thüringen haben damit die Städte Erfurt und Jena – beide mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner – bis spätestens zum Stichtag 30. Juni 2026 einen Wärmeplan für ihr Gemeindegebiet zu veröffentlichen. Alle übrigen Gemeindegebiete haben zwei Jahre länger Zeit, für sie läuft die Frist bis zum 30. Juni 2028.

Mit dem dann vorliegenden Wärmeplan erhalten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung umfassende Informationen über die Ergebnisse der Wärmeplanung. Der Plan enthält in textlicher und kartografischer Form u. a. die grundstücks- und baublockbezogene Einteilung des Gemeindegebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, also die Eignung des Gebietes für eine Wärmeversorgung über ein Wärmenetz (Nah- oder Fernwärme), ein Gasnetz (mit grünem Wasserstoff oder grünem Methan) oder die dezentrale Versorgung. Zudem sind Angaben zu verschiedenen Zieljahren (2030, 2035, 2040 und 2045) zu machen. Alle Anforderungen an einen Wärmeplan finden Interessierte in der Anlage 2 zu § 23 WPG („Darstellungen im Wärmeplan“).

Hinweis: Das Musterleistungsverzeichnisses (MLV) zur Ausschreibung einer Kommunalen Wärmeplanung gemäß den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes (MLV-WPG) und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG) richtet sich an Kommunen, die eine Kommunale Wärmeplanung gemäß dem WPG und ThürWPGAG durchführen wollen. Es dient als Vorlage für ein Leistungsverzeichnis für die Aus-
schreibung von Leistungen zur Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung (KWP) durch einen externen Dienstleister und sollte von den Kommunen jeweils den lokalen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen entsprechend angepasst und ergänzt werden.

Allgemeine Informationen zur Wärmeplanung

  • In Thüringen hat der Landtag am 13. Juni 2024 das Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG) verabschiedet und damit den Gemeinden die Aufgabe der Wärmeplanung im übertragenen Wirkungskreis übertragen. Damit einher geht die gesetzlich festgeschriebene, auskömmliche Finanzierung der neuen Aufgabe.

    Interessierte finden das ThürWPGAG unter https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WPGAG_TH_!_1.

  • In Thüringen agieren gemäß Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG) die Gemeinden als planungsverantwortliche Stelle und führen die Wärmeplanung für ihr Gemeindegebiet durch. Dabei können sich mehrere Gemeinden im sogenannten Konvoi-Verfahren zusammenschließen. Hier können Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle auf den sogenannten Konvoiführenden übertragen werden. In einer Verwaltungsgemeinschaft (VG) übernimmt die VG gemäß §§ 46, 47 ThürKO alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises für die angeschlossenen Mitgliedsgemeinden. Die Optionen der Zusammenarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) bleiben als Alternative unberührt.

  • In Thüringen regelt die "Thüringer Verordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für die Aufstellung von Wärmeplänen (ThürWPKEVO)" den Ausgleich der Kosten für die kommunale Wärmeplanung.

    Den Kommunen – konkret den Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften – die gemäß dem Wärmeplanungsgesetz als planungsverantwortliche Stellen agieren, wird ab Oktober 2024 bis einschl. 2028 eine jährliche Zuweisung für Personal, die Durchführung externer Gutachten sowie Beteiligungsprozesse zur Verfügung gestellt. Thüringen ist damit das erste Bundesland, das die Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung regelt.

    Konkret bedeutet das sieben Millionen EUR in 2024 und ab 2025 eine Steigerung pro Jahr auf gut zehn Millionen EUR, die unter Berücksichtigung der Gemeindegrößen zur Verfügung stehen. Die Landesregierung rechnet mit Gesamtkosten für Personal und externe Planung in Höhe von etwa 50 Millionen EUR bis 2028, die aus dem Haushalt des Energieministeriums bereitgestellt werden. Mit dem Geld sollen die einzelnen Planungsschritte des Wärmeplanungsgesetzes umgesetzt werden. Dazu zählen: Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenarien, Umsetzungsstrategie und Öffentlichkeitsbeteiligung.

    Nach Abschluss der Wärmeplanung werden die tatsächlichen Kosten ermittelt, sodass jede planungsverantwortliche Stelle genau die finanziellen Mittel erhält, die sie tatsächlich benötigt hat.

    Die kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiges strategisches Planungsinstrument zur Umsetzung der Wärmewende und Dekarbonisierung des Gebäudesektors. Sie ergänzt das 2023 novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG, „Heizungsgesetz“).

  • Im Rahmen der Fachaufsicht hat das Referat 32 erstmals im 2. Quartal 2025 eine eigene Befragung zum Umsetzungsstand der Kommunalen Wärmeplanung in Thüringen vorgenommen. Im Rahmen dessen wurden die 189 planungsverantwortlichen Stellen in Thüringen (zuständig für 605 Einzelgemeinden) zum Stand der Wärmeplanung zum Stichtag 30.04.2025 befragt. Danach waren erwartungsgemäß insbesondere kleine Gemeinden, die nicht Teil einer Verwaltungsgemeinschaft oder Erfüllte bzw. Erfüllende Gemeinde sind, noch in der Phase des Wissensaufbaus und Information (47 %). Die zweitgrößte Gruppe der Kommunen (rd. 33 %) ist aktuell in der Vorbereitungsphase bzw. steht vor der Ausschreibung der Planungsleistungen. 16 % befragten Kommunen gaben an, aktiv im Prozess der Wärmeplanung zu arbeiten. Hinzu kommen rd. 10 % der befragten Kommunen, die als sog. Bestandschutzkommunen bereits vor der gesetzlichen Verpflichtung (01.01.2024) freiwillig mit der Wärmeplanung begonnen hatten.

Fragen & Antworten von und für Bürgerinnen und Bürger

  • Das Wärmeplanungsgesetz ist verknüpft mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), häufig auch als Heizungsgesetz bezeichnet. Kern des GEG 2024 – gültig seit 01.01.2024 – ist die Verpflichtung zum Nutzen erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen. Dabei wird unterschieden zwischen Neubau im Neubaugebiet, Neubau außerhalb von Neubaugebieten und dem Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäuden.

    Vorerst greift die 65-Prozent-Vorgabe für den Anteil erneuerbare Energien nur beim Neubau in Neubau-Gebieten. Die Übergangsfristen für Bestandsgebäude für den Umstieg bzw. den steigenden Anteil der Erneuerbaren beim Einbau einer neuen Heizung sind mit dem Vorliegen einer Wärmeplanung verknüpft. Das heißt, ab 01.07.2026 (ab 100.000 Einwohner) bzw. 01.07.2028 (unter 100.000 Eniwohner) sind die Vorgaben des GEG für den Einbau einer neuen Heizungsanlage zu berücksichtigen. Eine funktionierende Heizung darf weiterlaufen bzw. darf repariert werden. Zudem gibt es Übergangsfristen für bestimmte Konstellationen, z.B. in einem Wärmenetz-Gebiet, einem Wasserstoffnetzausbaugebiet oder die allgemeine Übergangsfrist von 5 Jahren (Innerhalb dieser 5 Jahre darf noch eine nicht-65%-EE-konforme Heizung eingebaut werden, z.B. nach einem irreparablem Defekt).

    So regelt Absatz 8 des § 71 GEG „Anforderungen an eine Heizungsanlage“: „In einem bestehenden Gebäude […] kann bis zum Ablauf des 30.06.2026 (ab 100.000 Einwohner) bzw. bis zum 30.06.2028 (unter 100.000 Einwohner) eine Heizungsanlage eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht den Anforderungen des Absatzes 1 (Anmerkung: 65-Prozent-Anteil Erneuerbare) entspricht.“ Hier wird das GEG mit dem Wärmeplanungsgesetz verknüpft, da zu den genannten Fristen laut WPG Wärmepläne vorliegen müssen. Liegt für Gemeindegebiete keine fristgerechte Wärmeplanung vor, werden diese Gebiete so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.

    Wichtig: Mit flüssigen oder gasförmigem Brennstoff betriebene Heizungsanlagen, die zwischen dem 31.12.2023 und dem Vorliegen einer Wärmeplanung eingebaut wurden (§ 71 Abs. 9 GEG), müssen ab 01.01.2029 steigende Anteile der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugen.

    Mehr Infos finden Interessierte unter www.energiewechsel.de/geg

  • Die Anforderungen an einen Wärmeplan nach WPG sind umfangreich; die notwendigen Mindest-Angaben sind in einer separaten Anlage zum Gesetzestext verankert. Für Bürgerinnen und Bürger ist mit Blick auf die eigene Heizung der Abschnitt 4 am interessantesten – die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete. Hier werden Grundstücke und Baublöcke in verschiedene Kategorien eingeteilt, d.h. aus der Darstellung geht hervor, ob sich ein Teilgebiet für die Versorgung über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz oder für die dezentrale Wärmeversorgung eignet. Dazu kommt die Darstellung der Versorgungsarten für verschiedene Zieljahre (2030, 2035, 2040, 2045). Vervollständigt werden die Darstellungen durch die Angabe der Wahrscheinlichkeit einer Eignung („sehr wahrscheinlich geeignet“, „wahrscheinlich geeignet“, „wahrscheinlich ungeeignet“, „sehr wahrscheinlich ungeeignet“).

  • Das Wärmeplanungsgesetz gibt ein standardisiertes Verfahren vor, nach dem eine Wärmeplanung i.d.R. folgende Schritte umfasst:

    • Eignungsprüfung,
    • Bestandsanalyse,
    • Potenzialanalyse,
    • Entwicklung Zielszenario,
    • Aufstellen eines Wärmeplans bzw. Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete mit Zieljahren,
    • Entwicklung einer Umsetzungsstrategie.

    Die planungsverantwortliche Stelle hat die Öffentlichkeit über den Beschluss zur Durchführung der Wärmeplanung zu informieren und am Prozess zu beteiligen.

    Verkürztes Verfahren: Ist ein Gebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für die Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz geeignet, dann können die Schritte nach §§ 15 und 18 WPG ("Bestandsanalyse" und "Aufstellen eines Wärmeplans") entfallen.

    Vereinfachtes Verfahren: Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner können die Länder von den Vorgaben des WPG abweichende Verfahren entwickeln.

  • Ein Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Es handelt sich um eine strategische Planung, die weiterer Konkretisierung bedarf. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versorgung besteht nach dem Wärmeplanungsgesetz nicht. Festlegungen aus der Wärmeplanung können mit Hilfe kommunaler Satzungen z.B. zu Wärmenetzgebieten einen höheren Grad der Verbindlichkeit erreichen.

Fragen & Antworten von und für Kommunen

  • Die Verpflichtung zur Durchführung einer Wärmeplanung ist mit Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung aktiv geworden. Der Thüringer Landtag hat mit dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG) im Juni 2024 eine solche Regelung beschlossen. Damit sind die Gemeinden verpflichtet, einen Wärmeplan nach den vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes zu erstellen. Expertinnen und Experten empfehlen einen frühzeitigen Start in die Wärmeplanung, etliche Gemeinden in Thüringen haben sich bereits auf den Weg gemacht.

  • Für das schon Mitte Juni 2024 verabschiedete Wärmeplanungsgesetz beschloss das Kabinett am 20. August 2024 eine Verordnung, die den finanziellen Rahmen absteckt und damit finanzielle Planungssicherheit schafft (Wärmeplanungskostenerstattungsverordnung/ ThürWPKEVO). Weil die Kommunen die planungsverantwortlichen Stellen nach Wärmeplanungsgesetz sind, bekommen sie für Personal, externe Gutachten und Beteiligungsprozesse ab Oktober 2024 eine jährliche Zuweisung. Zunächst 7 Mio. Euro in 2024, ab 2025 gut 10 Mio. Euro pro Jahr, aufgeteilt nach Gemeindegrößen.

    Die Landesregierung rechnet mit Gesamtkosten (Personal und externe Planung) von etwa 50 Mio. Euro bis 2028, die aus dem Haushalt des Energieministeriums bereitgestellt werden. Mit dem Geld sollen die Planungsschritte des Wärmeplanungsgesetzes umgesetzt werden: Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenarien, Umsetzungsstrategie und Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach Abschluss der Wärmeplanung werden die tatsächlichen Kosten mit einer sogenannten Spitzabrechnung ermittelt, so dass jede planungsverantwortliche Stelle genau die finanziellen Mittel erhält, die sie benötigt.

    Mehr Informationen:

  • Für Kommunen, die vor dem 01.01.2024 bereits eine Förderung für eine Wärmeplanung beim Bund beantragt haben, gibt es eine Bestandsschutzregelung. Diese Kommunen sind nach § 3ThürWPGAG von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz ausgenommen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 WPG erfüllen, z.B. bereits eine Wärmeplanung vor dem 01.01.2024 begonnen haben. Damit können die Fördermittel in vollem Umfang genutzt werden, der Eigenanteil wird nach Abschlussprüfung durch den Fördermittelgeber (Verwendungsnachweisprüfung) gemäß Wärmeplanungskostenerstattungsverordnung (ThürKEVO) vom Land erstattet.

  • Ja. Die Zuweisungspauschale nach entspr. Größenklasse enthält neben dem Kostensatz für die Erstellung des Wärmeplans auch einen Personalkosensatz in Abhängigkeit von der Größe der planungsverantwortlichen Stelle. Details entnehmen Sie bitte der Thüringer Wärmeplanungskostenerstattungsverordnung (ThürWPKEVO).

  • Ja, Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen. In diesem Fall übernimmt eine Gemeinde dieses Zusammenschlusses die Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle.

    Verwaltungsgemeinschaft (VG)

    Eine VG nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises für die ihr angeschlossenen Mitgliedsgemeinden wahr, also auch die Wärmeplanung, die nach aktuellem Stand den Kommunen als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis übertragen werden soll.

    Erfüllende Gemeinde

    Die erfüllende Gemeinde übernimmt die Aufgabe der Wärmeplanung für die sie beauftragenden Gemeinden.

    Darüber hinaus sind alle gesetzlich zulässigen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich, um eine Wärmeplanung im sog. Konvoiverfahren gemeinsam durchzuführen (siehe Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)).

  • Ja. Das für Energie zuständige Ministerium als Fachaufsicht und das KWW Halle haben ein Musterleistungsverzeichnis erarbeitet, das hier zum Download zur Verfügung steht:

  • Wie komme ich an die Kehrbuchdaten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers?

    Für die Übermittlung der Kehrbuchdaten für dezentrale Heizungsanlagen haben das Ministerium und die Thüringer Schonsteinfegerinnung eine Kooperation vereinbart. Danach übermitteln die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBsf) nach Anforderung der Kehrbuchdaten durch die planungsverantwortliche Stelle die Rohdaten an die Schornsteinfegerinnung. Dort erfolgt eine Bereinigung, so dass die planungsverantworltiche Stelle nur Daten erhält, zu deren Verabreitung sie gemäß Wärmeplanungsgesetz berechtigt ist.

    Eine Liste der bevollmächtigten Bezirksschonsteinfeger ("Veröffentlichung der Bestellungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Freistaat Thüringen") wird durch das Thüringer Landesverwaltungsamt hier veröffentlicht:
    https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/handwerk-gewerbe/schornsteinfeger

    Für die Datenabforderung beim bBsf stellt das TMUENF ein Musterschreiben (siehe Musterdokumente und Infobriefe) zur Verfügung. Tipp: Fügen Sie der Datenabforderung ein Straßenverzeichnisses Ihrer Gemeinde bzw. des zu beplanenden Gebiets hinzu. Dies unterstützt die Datenbereinigung durch die Schornsteinfegerinnung.

    Abschließend werden die bereinigten Daten in der Thüringer Datenaustauschplattform gemeindespezifisch und passwortgeschützt zur Verfügung gestellt. Die Zugangsdaten werden durch die Fachaufsicht/TMUENF übermittelt.

Kontakt

Referat 32: Stromnetzausbau, Wärmewende, Kommunale Wärmeplanung, Ökodesign
+49 (361) 57-3911324

mailto:referat32@tmuen.thueringen.de

Rückschau: Erneuerbare-Energien- und Klimakonferenz 2024

mit dem Schwerpunktthema kommunale Wärmeplanung

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Als erstes Bundesland hat Thüringen die Finanzierung der Wärmeplanung abgesichert

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Rückschau auf die Erneuerbare-Energien- und Klimakonferenz 2024 in Jena

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EEK 2024: Kommunale Wärmeplanung als Beschleuniger der Wärmewende, Theresa Henne / KWW Halle

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EEK 2024: Die Wärmeplanung in Thüringen, Thomas Wahlbul / ThEGA

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EEK 2024: Blick in die Praxis: So geht kommunale Wärmeplanung, Dr. Dorothea Ludwig / IP Syscon GmbH

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