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Gewerbeabfälle

Gewerbliche Siedlungsabfälle (auch kurz "Gewerbeabfälle" genannt) sind gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die ähnlich wie Abfälle aus privaten Haushalten zusammengesetzt oder beschaffen sind und deshalb wie diese entsorgt werden. Zu den Gewerbeabfällen zählen zum Beispiel getrennt gesammelte Abfälle wie Papier, Glas, Textilien und Bioabfälle ebenso wie Abfälle – einschließlich Sperrmüll - aus Büros oder Arztpraxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten, Kliniken, Pflegeheimen, Kasernen oder Strafvollzugsanstalten.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entsorgung von Gewerbeabfällen sind in der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) geregelt. Angepasst an die im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgegebene fünfstufige Abfallhierarchie, regelt die Gewerbeabfallverordnung die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen dergestalt, dass diese nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen sind.

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind durch den Gewerbebetrieb nach den Kategorien Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle, Holz und Textilien getrennt zu sammeln. Bei den Bau- und Abbruchabfällen gilt dies für die Fraktionen Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterialien, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik.

Für den Fall, dass ein Erzeuger 90 Prozent seiner gewerblichen Abfälle getrennt erfasst und dem Recycling zuführt, können die verbleibenden 10 Prozent ohne weitere Vorbehandlung thermisch verwertet oder beseitigt werden. Ansonsten müssen nicht getrennt gehaltene Abfallgemische einer Vorbehandlung zugeführt werden, bei der eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent zu erreichen sind. Die Sortieranlagen müssen dafür über vorgeschriebene Anlagenkomponenten verfügen oder in Kombination mit anderen Sortieranlagen betrieben werden, so dass insgesamt die geforderte Anlagentechnik vorhanden ist. Mineralische Abfälle sind einer Aufbereitung zuzuführen, um auch für diese Abfälle eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen.

Durch die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wurde eine Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallverordnung erarbeitet (LAGA Mitteilung 34 – LAGA M 34), die den Vollzug der Verordnung unterstützen soll.

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