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Mineralische Abfälle/Bauabfälle

Zu den mineralischen Abfällen zählen, neben bestimmten Abfällen aus industriellen Prozessen, Kraftwerken und Verbrennungsanlagen (Schlacken und Aschen), insbesondere Bau- und Abbruchabfälle (Bodenaushub und Bauschutt). Bau- und Abbruchabfälle stellen einen bedeutenden Abfallstrom dar. Jährlich werden ca. sieben Millionen Tonnen davon in Thüringen entsorgt, bundesweit sind es ca. 250 Millionen Tonnen pro Jahr. Einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieses Mengenstroms kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Anforderungen an die getrennte Erfassung von Bau- und Abbruchabfällen enthält die Gewerbeabfallverordnung des Bundes.

Wie aufbereitete Bau- und Abbruchabfälle und andere mineralische Abfälle (sogenannte Ersatzbaustoffe) im Einklang mit dem Boden- und Gewässerschutz verwertet werden können, haben die einzelnen Bundesländer bisher landesspezifisch geregelt. Mit der Verabschiedung der Mantelverordnung hat das BMUV nun erstmalig bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an den Schutz von Boden und Grundwasser bei der Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen vorgegeben. Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV – Artikel 1 der Mantelverordnung) enthält die Vorgaben, die beim Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken (Bau von Straßen und Schienenverkehrswegen sowie Erdbau) einzuhalten sind. Mit der Novelle der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV - Artikel 2 der Mantelverordnung; §§ 6 – 8) wurden die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden um den Bereich „unterhalb und außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert und konkretisiert. Mit diesen Regelungen sollen auch die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert werden.

Die Mantelverordnung wurde am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. August 2023 in Kraft. Noch vor Inkrafttreten der Mantelverordnung nahm das BMUV eine Novelle der Ersatzbaustoffverordnung vor.

  • Mit dem Erlass des TMUEN vom 13.06.2023 wird zum einen geklärt, welche Erlasse und Handlungsempfehlungen mit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV ihre Gültigkeit verlieren. Zum anderen wird mit diesem Erlass vorab eine Auslegung der in den §§ 15 und 16 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) bestehenden Zuständigkeitsregelung vorgenommen. Eine Verordnung, mit der die Zuständigkeiten, die sich aus der ErsatzbaustoffV ergeben, abschließend zugeordnet werden, wird folgen.

    Download: Erlass des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 13.06.2023

  • Eine Arbeitsgruppe im TLUBN befasst sich fortlaufend mit den Inhalten der ErsatzbaustoffV.

    Um den Herstellern und Verwendern von Ersatzbaustoffen die Umsetzung der Verordnung zu erleichtern, sind im Rahmen dieser Arbeitsgruppe Merkblätter  erarbeitet worden, in denen die neuen Pflichten adressatengerecht aufbereitet und zusammengefasst sind.

    Die Merkblätter und weitere wichtige Hinweise zur Ersatzbaustoffverordnung sind auf der Internetseite des TLUBN eingestellt: Merkblätter beim TLUBN

    Ein weiteres Anliegen der Arbeitsgruppe ist es, Umsetzungsfragen zu sammeln und zu beantworten oder sie in den Ad-hoc Ausschuss des Abfalltechnikausschusses (ATA) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) einzubringen. Um einen bundeseinheitlichen Vollzug der ErsatzbaustoffV zu ermöglichen, diskutiert dieser Ad-hoc Ausschuss Umsetzungsfragen und hat einen Frage-Antwort-Katalog erstellt, in dem diese Fragen beantwortet werden. Die aktuelle Version dieses Kataloges (FAQ 3) ist auf der Internetseite der LAGA unter der Rubrik Publikationen/Informationen, Stichwort „ErsatzbaustoffV“ veröffentlicht.

  • In der Neufassung der BBodSchV ist zunächst klar geregelt, dass diese nicht für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke, soweit dieser nach Maßgabe der ErsatzbaustoffV erfolgt, gilt. Gleichwohl stellt sich häufig die Frage, ab wann in räumlicher und funktionaler Hinsicht noch von einem technischen Bauwerk auszugehen ist.

    Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat eine „Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV – Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ (Stand 10.08.2023) erarbeitet, die auch Erläuterungen zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von BBodSchV und ErsatzbaustoffV enthält. Im Rahmen dieser Erläuterungen werden auch fachliche Hinweise und konkrete Beispiele für eine räumliche und funktionale Abgrenzung von Einbauweisen gemäß der ErsatzbaustoffV zur BBodSchV gegeben (siehe Ziffer III, S. 36 ff der LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV).

    Die LABO-Vollzugshilfe ist auf der Homepage des TMUEN in der Rubrik Bodenschutz, hier: Vollzugshilfen, eingestellt und steht dort zum Download.

  • Mit dem Erlass des TMUEN vom 17.01.2024 "Übergang von Z-Werten zu den Bezeichnungen nach Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) bei bestehenden Anlagen zur Lagerung und Behandlung von mineralischen Abfällen nach Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV" wird den Betreibern von Bauabfallaufbereitungsanlagen sowie von Anlagen zur Lagerung von Bau- und Abbruchabfällen eine Orientierungshilfe für den Umgang mit den Materialbezeichnungen nach ErsatzbaustoffV im Vergleich zu den Einbauklassen nach LAGA Mitteilung 20 gegeben. Damit sollen insbesondere bei der Annahme von Bau- und Abbruchabfällen aufwändige Mehrfachuntersuchungen vermieden werden.

  • Mineralische Ersatzbaustoffe werden entsprechend der ErsatzbaustoffV in sogenannten technischen Bauwerken verwendet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Bauweisen des Straßen- und Tiefbaus. Informationen zum Umgang mit der Ersatzbaustoffverordnung finden Sie für diesen Bereich im Informationsblatt Nr. 12 „Verfahrenshinweise Ersatzbaustoffverordnung“ auf der Internetseite des Thüringer Landesamtes für Bau- und Verkehr (TLBV) unter der Rubrik Straßenbau / Qualitätssicherung Bautechnik / Umwelt.

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