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Fördermöglichkeiten für kommunale Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung

Förderung von Vorhaben der Abwasserbeseitigung

Richtlinie für die Förderung von Vorhaben der Abwasserbeseitigung

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung abwassertechnischer Anlagen kommunaler Aufgabenträger nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten. Die gewährten Zuwendungen dienen der Verbesserung des Gewässerschutzes durch die Erhöhung des Anschlussgrades an öffentliche Kläranlagen und bewirken eine Entlastung der Beitrags- und Gebührenpflichtigen.

 

  • Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Errichtung, Erweiterung und Nachrüstung von Abwasseranlagen für die öffentliche Abwasserbeseitigung. Die Vorhaben werden nach wasserwirtschaftlichen Prioritäten gefördert. Priorität haben Vorhaben

    • zur Errichtung, Erweiterung und Nachrüstung kommunaler Kläranlagen,
    • zur Errichtung von Überleitungs-/Verbindungssammlern und zugehörigen Pumpwerken,
    • zur Errichtung von Mischwasserkanälen,
    • zur Errichtung von Schmutz- und Regenwasserkanälen einschließlich Hebeanlagen im Trennsystem sowie
    • zur Errichtung von Anlagen zur Mischwasserbehandlung sowie zur Regenwasser-behandlung bzw. -rückhaltung.

  • Zuwendungsempfänger können Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die Träger der Aufgabe der Abwasserbeseitigung sind.

  • • Die Gewährung einer Zuwendung setzt eine geprüfte abwassertechnische Gesamtkonzeption voraus, in die sich das zur Förderung beantragte Vorhaben einpasst. Umfasst das Vorhaben nur die Errichtung von innerörtlichen Schmutzwasserkanalisationen bis zum Mindestnennbereich, kann die Vorlage einer Gesamtkonzeption entfallen.

    • Vorhaben werden nur gefördert, wenn sie Bestandteil eines nach Vorgaben des TMUEN aufgestellten und behördlicherseits durch die untere Wasserbehörde und das TLUBN mit Stellungnahmen versehenen ABKs sind.

    • Die Zuwendungen werden als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

    • Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben.

    • Der Fördersatz beträgt:

                 o 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Mischwasserkanäle,
                 o 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Regen- und Schmutzwasserkanäle
                    einschließlich Hebeanlagen im Trennsystem
                 o 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Anlagen zur Mischwasser-behandlung
                    sowie zur Regenwasserbehandlung bzw. -rückhaltung,
                 o 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Errichtung, Erweiterung und
                    Nachrüstung kommunaler Kläranlagen,
                 o 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Errichtung von überörtlichen
                    Ableitungsanlagen (Überleitungssammlern, Verbindungssammlern und Pumpwerken).

    • Der Fördersatz erhöht sich um jeweils 10 %, wenn das Vorhaben Bestandteil eines Thüringer Landesprogramms Gewässerschutz (Maßnahmenprogramm EU-WRRL) ist.

    • Für Pumpwerke, Mischwasserbehandlungsanlagen sowie Kläranlagen wird die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben (inkl. Mehrwertsteuer) zusätzlich nach oben begrenzt:

                 o Pumpwerke: maximal 18.000 € je l/s Förderleistung;
                    bei kleineren Pumpwerken mit einer rechnerisch notwendigen
                    Förderleistung von weniger als 5 l/s werden 5 l/s als Untergrenze angesetzt

                 o Mischwasserentlastungsbauwerke:
                    maximal 2.400 € je m³ zu realisierendes erforderliches Nutzvolumen abzüglich
                    des aktivierbaren Kanalstauvolumens;
                    zuzüglich 600 € je m³ bei erhöhten Anforderungen zur Mischwasserbehandlung

                 o Neubau von Kläranlagen:
                    maximal 1.800 € je EW Ausbaukapazität bei Kläranlagen > 1.000 EW,
                    maximal 2.400 € je EW Ausbaukapazität bei Kläranlagen von 501 – 1.000 EW,
                    maximal 3.000 € je EW Ausbaukapazität bei Kläranlagen von 201 – 500 EW und
                    maximal 3.600 € je EW Ausbaukapazität bei Kläranlagen von 51 – 200 EW

                 o Ausbau und Erweiterung vorhandener Kläranlagen:
                    maximal 1.200 € je EW zusätzlicher Behandlungskapazität

    Es wird ein jährliches Förderprogramm aufgestellt. Fristen insbesondere für Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm, Anträge auf Gewährung einer Zuwendung, Mittelabrufe und Verwendungsnachweise sowie entsprechende weitere Voraussetzungen der Förderrichtlinie sind vom Aufgabenträger zu beachten.

    Geltungsdauer der Richtlinie: 31.12.2026

Aus- und Fortbildung im Abwasserbereich

Richtlinie für die Förderung von Aus- und Fortbildung im Abwasserbereich aus dem Abkommen der Abwasserabgabe (AbwARL) im Freistaat Thüringen

Ziel dieser Richtlinie ist insbesondere die Erhöhung der Qualität und die dauerhafte Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion von Abwasseranlagen durch laufende Aus- und Fortbildung von qualifiziertem Fachpersonal zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.

    • Ausbildung als a. Umwelttechnologin/Umwelttechnologe für Abwasserbewirtschaftung (Ausbildungsdauer 3 Jahre), b. Umwelttechnologin/Umwelttechnologe für Rohrleitungsnetzwerke und Industrieanlagen (Ausbildungsdauer 3 Jahre), c. Elektronikerin/Elektroniker für Betriebstechnik (Ausbildungsdauer 3,5 Jahre) und d. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin (Ausbildungsdauer 3,5 Jahre)

    • Fortbildung des Betriebspersonals von Abwasserbehandlungsanlagen und anderen abwassertechnischen Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte

    Förderfähig sind:

    • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Seminar- und Modulkosten, Aufwendungen für Praktika sowie Ausgaben für Lehrmittel, jedoch nicht die Vergütung und die Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung und Transport der aus- und fortzubildenden Personen
  • Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, die Träger der Aufgabe der Abwasserbeseitigung in Thüringen sind

  • Projektförderung, Festbetragsfinanzierung (Ausbildung) bzw. Anteilsfinanzierung (Fortbildung), als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

    Die Fördersätze für Maßnahmen betragen:

    • Ausbildung pro Ausbildungsjahr (1 bis 3) 6.700 EUR, für das letzte halbe Ausbildungsjahr (bei 3,5 Jahren Ausbildung) 3.350 EUR
    • Fortbildung 50 % (gefördert werden Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 2.500 EUR pro Person)

    Weitere Voraussetzungen zur Förderung, Antragsstellung und Bewilligung sind der Richtlinie zu entnehmen. Geltungsdauer der Richtlinie: 31.12.2027

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