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Wärmewende im Fokus

Häufige Fragen zum neuen Heizungsgesetz aus Thüringer Perspektive

  • Die Bundesregierung will den Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen einleiten und damit den Klimaschutz und die Energieunabhängigkeit in Deutschland voranbringen. Rund die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie wird für Wärme genutzt, davon ein Großteil aus fossilem Öl und Erdgas. Mit dem Gebäudeenergiegesetz und dem Wärmeplanungsgesetz (siehe unten) wird die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt.

    Ab dem 01.01.2024 soll beim Einbau von Heizungen in Neubauten konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Für Bestandgebäude ist die kommunale Wärmeplanung entscheidend. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen diese bis 2026 vorlegen, alle anderen bis 2028. Für die kleineren Gemeinden unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können zudem vereinfachte Verfahren mit reduzierten Anforderungen vorgesehen werden. Zugleich können sich kleinere Gemeinden auch zusammenschließen und in einem sogenannten "Konvoi-Verfahren" einen gemeinsamen Wärmeplan erstellen. Der Fokus auf neue Heizungen ist angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend. Wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-30 Jahre. Die richtige Weichenstellung beim neuen Einbau von Heizungen muss daher jetzt erfolgen.

    Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Wenn eine bestehende Heizung nicht mehr zu reparieren ist und ausgetauscht werden muss, gelten Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen. (Quellen: BMWK und BMWSB)

    • Thüringen hat ca. 500.000 Wohngebäude mit 1,2 Mio. Wohnungen
    • ca. die Hälfte der Wohnungen Thüringens wird mit Erdgas beheizt,
    • ca. jede zehnte Wohnung wird mit Heizöl beheizt,
    • ca.ein Viertel der Wohnungen werden mit Fernwärme beheizt
    • ca. 5,5 % der Wohnungen werden mit Strom und knapp 2,6 % der Wohnungen mit Holz/Pellets beheizt
    • 77 % der Neubauten werden durch Erneuerbare Energien geheizt

    Mehr Infos beim Thüringer Landesamt für Statistik (PDF-Datei): https://statistik.thueringen.de/analysen/Aufsatz-03a-2023.pdf

  • Eine funktionierende Heizung im Keller kann nach dem 01.01.2024 weiter betrieben werden. Auch Reparaturen an diesen Heizungen sind weiter erlaubt. Es gilt weiterhin – wie auch schon im bislang geltenden Recht – der Grundsatz, dass eine Heizung 30 Jahre nach Inbetriebnahme ausgetauscht wird. Hier gibt es Ausnahmen und Übergangsfristen. Mehr Informationen darüber hier: www.energiewechsel.de

  • Wer nach dem 01.01.2024 eine neue Heizung einbaut, muss beachten: Diese muss ab 2029 zu 15 Prozent, ab 2035 zu 30 Prozent und ab 2040 zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für eine Gasheizung können das Biogas oder grüner Wasserstoff sein. 

    Neubau (Bauantrag ab 01.01.2024) im Neubaugebiet:
    Eine neu eingebaute Heizung in einem Neubaugebiet muss einen Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien erreichen. Für Fernwärme und Stromdirekt-Heizungen gelten im GEG andere Vorgaben.

    Neubau (Bauantrag ab 01.01.2024) außerhalb eines Neubaugebiets:
    Eine neu eingebaute Heizung in einem Neubau außerhalb eines Neubaugebiet muss ab 2029 zu 15 Prozent, ab 2035 zu 30 Prozent und ab 2040 zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für eine Gasheizung können das Biogas oder grüner Wasserstoff sein.

    Bestandsgebäude: Einbau einer neuen Heizung ab 01.01.2024
    Für Bestandsgebäude gibt es Übergangsfristen, um die örtliche Wärmeplanung bei der Entscheidung für eine neue Heizung berücksichtigen zu können.

    Soll in ein bestehendes Gebäude eine neue Heizung eingebaut werden, sind auch Öl- oder Gasheizungen zulässig, hier gelten ab Januar 2024 neue Vorgaben durch das GEG. So muss vor dem Einbau eine Beratung durch eine Fachperson (z. B. Installateur, Schornsteinfeger, Kälteanlagenbauer, Elektrotechniker, (BAfA)-Energieberater) erfolgen zu Preisentwicklungen, Umweltauswirkungen oder die Versorgungssicherheit.

    In Stufen muss der Betreiber dann dafür sorgen, dass die Heizung mit einem steigenden Anteil klimaneutraler Energieträger (2029: 15 Prozent; 2035: 30 Prozent; 2040: 60 Prozent; 2045: 100 Prozent) betrieben wird. Ab 2045 ist kein fossiles Erdgas oder Heizöl mehr zugelassen. Ab Mitte 2026 (mehr als 100.000 Einwohner) bzw. ab Mitte 2028 (unter 100.000 Einwohner) wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien verbindlich – wenn eine Wärmeplanung vorliegt. Hier bestehen besondere Übergangsfristen, falls der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht vorhanden ist. Diese Frist beträgt maximal 10 Jahre nach Vertragsabschluss für den Netzanschluss. Ist kein Netzanschluss möglich (dezentrale Wärmeversorgung), gilt eine fünfjährige Übergangsfrist.

    Nach Ablauf der Übergangsfristen gilt die Vorgabe zur Nutzung erneuerbaren Energien nach GEG vollumfänglich.

  • Was bedeutet das GEG für Mieterinnen und Mieter?

    Mit der Modernisierungsumlage können Investitionen in eine neue Heizung auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Für die Umlage wird es eine Kappungsgrenze geben: Die Miete soll sich nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter und Monat erhöhen dürfen. Steigt die Miete durch die Modernisierung auf mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens, gibt es weitere Härtefallregelungen.

  • Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung (Wärmeplanungsgesetz WPG) wirken gemeinsam und treten zum 01.01.2024 in Kraft. Dabei soll der Grundsatz gelten: Zuerst muss eine kommunale Wärmeplanung vorliegen. Das heißt, die Kommunen gehen planerisch in Vorleistung. Sie müssen bis Mitte 2026 (mehr als 100.000 Einwohner) bzw. Mitte 2028 (kleiner 100.000 Einwohner) einen Wärmeplan vorlegen. Andernfalls haben Eigentümer bestehender Häuser nicht alle Informationen, um die für sie günstigste Heizungsvariante zu wählen. Das könnte zum Beispiel der Anschluss an ein Wärmenetz oder ein Gasnetz mit klimaneutralen Gasen (z.B. Biogas, Biomethan, grüner Wasserstoff) sein.

  • Das Thüringer Energieministerium wird zeitnah nach Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes eine landesrechtliche Regelung vorlegen. Diese wird Thüringens Kommunen verpflichten, eine kommunale Wärmeplanung nach den Vorgaben des Bundesgesetzes durchzuführen. Es wird eine sehr schlanke Regelung sein, die keine Verschärfungen oder zusätzlichen Belastungen/Regelungen im Vergleich zum Bundesgesetz enthalten wird. Vielmehr geht es um Vereinfachungen, etwa durch das Ermöglichen einer gemeinsamen Planung mehrerer Gemeinden oder die Optionen von vereinfachten und verkürzten Verfahren.

  • Das Land wird Thüringens Gemeinden finanziell in die Lage versetzen, eine Wärmeplanung durchführen zu können. Dafür sollen Mittel in Höhe eines einstelligen Millionenbetrages im Sondervermögen 2024 bereit gestellt werden.

    Bereits heute können die Mittel aus dem Thüringer Klimapakt oder die Förderung über die Richtlinie „Klima Invest“ für Planungsleistungen genutzt werden.

    Darüber hinaus soll - neben der bereits bestehenden Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) – zeitnah eine EFRE-Förderrichtlinie des Landes zur Förderung von Investitionen in Wärmenetze im verdichteten Siedlungsraum außerhalb zentraler Orte vorliegen.

  • Das Gesetz über die kommunale Wärmeplanung und die Dekarbonisierung der Wärmenetze gibt eine klare Struktur vor – grundsätzlich besteht der Prozess aus folgenden Schritten:

    • Entscheidung der Kommune über die Durchführung der Wärmeplanung
    • Eignungsprüfung / gibt es Gebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eignen? Dann kann (für diese Gebiete) eine verkürzte Wärmeplanung (d.h. keine Bestandsanalyse nach §15 WPG und keine Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 WPG) erfolgen
    • Bestandsanalyse (Wärmebedarfe bzw. –verbrauch; vorhandene Erzeugungsanlagen; Energieinfrastruktur)
    • Potenzialanalyse (Potenziale der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, der vorhandenen Abwärmequellen und Wärmespeicherung)

    Entwicklung eines Zielszenarios (hier benennt das WPG einen Satz von 7 Indikatoren, die für die Zieljahre 2030, 2035, 2040 und 2045 das Zielszenario beschreiben, z.B. Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung in kWh/Jahr, CO2-Emissionen/Jahr, Anzahl der Gebäude an einem Gasnetz)

  • Der Wärmeplan stellt die Ergebnisse der Wärmeplanung in textlicher, grafischer und kartographischer Form dar. Dies betrifft alle Schritte aus dem Ablauf der Wärmeplanung (siehe Frage 4).

    Das heißt für die Bestandsanalyse sind u. a. kartografisch darzustellen die Wärmeverbrauchsdichten (MWh/Hektar*Jahr) in einem Baublock, Wärmeliniendichten (kWh/Meter*Jahr) für einen Straßenabschnitt, Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch, Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger in einem Baublock, Gebäudetypen und Baualtersklassen als baublock-bezogene Darstellung.

    Der für Gebäudeeigentümer wichtige Teil dürfte die Einteilung des beplanten Gebietes in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete sein. Hier ist die Zuordnung für Grundstücke und Baublöcke für unterschiedliche Zeitpunkte (2030, 2035, 2040) kartografisch und textlich darzustellen.

    Wie ein solcher Plan als Kartendarstellung aussehen kann, zeigt das Geoportal des Landkreises Lörrach.
    Weitere Praxisbeispiele hat das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) zusammengetragen.

Förderung Heizungsumstellung 2024

Infos zur Förderung Heizungsumstellung 2024

Thüringer Wärmeoffensive

Pilotprojekt in Greiz vor der Fertigstellung

Aktivierung erforderlich


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